Die Hinweispflicht des Gerichts ist in § 139 ZPO klar geregelt:
§ 139 ZPO – Materielle Prozessleitung
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. …
(5) …
Eine Vorschrift, die Richter erfahrungsgemäß gern übersehen: Das Amtsgericht SN weist eine Feststellungsklage im schriftlichen Verfahren – selbstverständlich ohne vorherigen Hinweis – mangels Feststellungsbedürfnisses als unzulässig ab. Ob das Urteil juristisch vertretbar ist, mag dahinstehen.
Aber: Nach entsprechendem Hinweis des Gerichts hätte die Klage ggf. noch zurückgenommen werden können, was dem Kläger einige Kosten erspart hätte. Nur, welchen Richter interessieren schon Kosten – insbesondere der Parteien? Arroganz der Macht? :no: