Der Verlag Dr. Otto Schmidt berichtet:
„Die Bundesregierung hat am 24.1.2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Durchsetzungs-Richtlinie beschlossen. Das Gesetz soll den Schutz des geistigen Eigentums stärken und den Behörden das Vorgehen gegen Produktpiraterie erleichtern. Der Gesetzentwurf enthält zudem eine zentrale Regelung zum anwaltlichen Abmahnrecht. Künftig soll der Kostenerstattungsanspruch für eine anwaltliche Abmahnung in einfach gelagerten Fällen auf 50 Euro beschränkt werden.
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BRAK kritisiert Deckelung der Abmahngebühren
Die BRAK kritisiert das Vorhaben der Bundesregierung, die anwaltlichen Abmahngebühren bei einfach gelagerten Fällen auf 50 Euro zu begrenzen. Damit werde das bei Pflichtverletzungen in Deutschland geltende Prinzip des Schadenersatzes durchbrochen. Obwohl das Gesetz den Schutz der Rechteeigentümer bezwecke, werde derjenige, der sein Urheberrecht durchsetzen wolle, faktisch bestraft, so die BRAK.
Darüber hinaus sei zu befürchten, dass es durch die zahlreichen unbestimmten Begriffe in der Vorschrift zu Rechtsunsicherheiten und zu einer Mehrbelastung der Gerichte komme. So müsse beispielsweise erst durch die Gerichte geklärt werden, wann ein nur „einfach gelagerter Fall“ vorliege oder ob es sich um eine „nur unerhebliche Rechtsverletzung“ handele.“
Die Kritik der BRAK ist völlig berechtigt. Abgesehen von der völlig unkklaren sprachlichen Formulierung wird ohnehin kaum noch ein Anwalt für ein Honorar von mageren 50.- € abmahnend tätig werden, das kaum noch die Kosten der Fallbearbeitung deckt. Aber das ist möglicherweise auch der Sinn des Gesetzentwurfes.