Noch nie gehört? Erinnert irgendwie an den jährlichen Verkehrsgerichtstag, oder? Nicht ganz:
Das Goslar Institut ist eine Initiative der HUK-COBURG anlässlich ihres 75-jährigen Bestehens, die sie als „public service“ ihrer Informationspolitik versteht. Sie will damit ihr Selbstverständnis als besonders kundenorientierter Versicherer dokumentieren. Die angebotenen Informationen sind nach bestem Wissen zusammengestellt; es gilt ausdrücklich die Bitte um kritische, auch kontroverse oder ergänzende Hinweise.
Schaun’ ‘mer mal, z.B. im dortigen Begriffslexikon unter dem Reizwort Schadensmanagement:
Schadenmanagement
Organisierte Bewältigung von Schäden etwa bei Versicherungen. Hier sind Zahlungen für Schäden der größte Posten bei den Ausgaben – das gilt besonders für Kfz-Schäden. Zur Reduzierung der Kosten für Versicherungen und Versicherte schließen die Unternehmen deshalb Verträge mit Partnerwerkstätten und bieten den Autofahrern die „Kasko mit Werkstattbindung“ an. Durch Steuerung der Kfz-Schäden in ein Werkstattnetz lässt sich die Reparaturdauer deutlich verkürzen und damit die Kosten erheblich reduzieren. Nach den Ergebnissen aktueller Studien kann die Schaden-Kosten-Quote nachhaltig um bis zu fünf Prozentpunkte gesenkt werden. Diese Einsparpotenziale ergeben sich vor allem aus günstigeren Vertragskonditionen mit den Werkstätten, der Reduzierung externer Sachverständigenkosten und der schnelleren Schadensbearbeitung. Dadurch fallen etwa die Kosten für einen Mietwagen deutlich geringer aus, weil er kürzer genutzt wird. Zum Vergleich: Bei den von den Versicherungen gesteuerten Fällen dauert die Schadensregulierung knapp zwei Wochen, bei nicht gesteuerten rund 28 Tage. Laut der Studie sanken bei gesteuerten Fällen die Reparaturkosten um 15 bis 20 Prozent. Nach repräsentativen Umfragen wäre jeder vierte Autofahrer bereit, im Schadensfall die Partnerwerkstatt seines Versicherers zu nutzen.
Hört, hört! Abgesehen davon, dass das (Un-)Ding natürlich Schadensmanagement heißt, fielen mir dazu so einige „kontroverse oder ergänzende Hinweise“ ein, aber diese dürften in gerichtlichen Schriftsätzen besser untergebracht sein. 😉
P.S. Die legendäre „Sechsmonatsfrist“ findet sich in dem Begriffslexikon nicht, nur unter dem Stichwort „Totalschaden“ folgende auffallend pauschale Formulierung:
Die Abrechnung erfolgt im Allgemeinen durch Abzug des Restwertes von dem im Gutachten festgelegten Wiederbeschaffungswert.
„Im Allgemeinen“ – und im Besonderen sei auf BGH VI ZB 22/08 vom 18.11.2008 verwiesen. 😉
P.P.S.: Dass das Goslar Institut gerade mir eine Video-CD schickt mit einer Podiumsdiskussion, deren – natürlich positives – Fazit man hier nachlesen kann, finde ich schon frech.