Dem Mandanten wird ein Rotlichtverstoß mit einem LKW vorgeworfen. Er ist sich hingegen sicher, mit der Zugmaschine noch bei gelb“ die Haltelinie überquert zu haben, die Ampel könne dann allerdings auf rot“ gesprungen sein, als der Auflieger folgte.
Das übliche Prozedere: Anhörung, Einspruch mit o.a. Begründung (interessiert die Bußgeldstelle sowieso nicht), Abgabe an das Amtsgericht. Der Bußgeldrichter fragt telefonisch an, was denn das Ziel des Einspruchs sei.
Mein Hinweis auf die o.a. Einlassung lässt er nicht gelten: Er könne sich vorstellen, was der (ihm als zuverlässig bekannte, natüüürlich) Polizeibeamte sagen werde. Auch mein Hinweis, dann stünde Aussage ./. Aussage und es gäbe keinen Erfahrungssatz dahingehend, dass Aussagen von Polizeibeamten richtiger“ seien, berührt in nicht sonderlich:
Wäre es nicht so gewesen, hätte der Polizeibeamte die Anzeige nicht geschrieben. Und zudem seien die Aussagen auch nicht gleichwertig: Der Polizeibeamte habe keinerlei Anlass, nicht zutreffende Anzeigen zu schreiben (wirklich nicht?), während der Mandant ein vitales Interesse daran habe, das Bußgeld nicht zahlen zu müssen. Kurz und gut – er sähe keine Erfolgsaussichten für den Einspruch, im Übrigen gab er auch den Anfahrtsweg und den Zeitverlust zu bedenken. Eine Entbindung des Mandanten von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen käme auch nicht in Betracht, er müsse sich ja einen Eindruck von ihm verschaffen – fragt sich nur, wozu, wenn das Ergebnis doch schon feststeht.
Was lernen wir also: Wenn ein Polizeibeamter etwas anzeigt, denn war es auch so – es sei denn, man könne z.B. nachweisen, dass der Beamte zur fraglichen Zeit überhaupt nicht am fraglichen Ort war, denkbar aussichtslos. Einsprüche gegen derartige Bußgeldbescheide sind daher jedenfalls im Sprengel dieses Gerichts offensichtlich reine Zeit- und Geldverschwendung, oder?
