Kürzlich wurde munter aus dem Fenster hinaus diskutiert, ob Radarwarner im Straßenverkehr erlaubt werden sollen (besser: Das entsprechende Verbot aufgehoben). Verkehrsminister Ramsauer prüft angeblich bereits die Rechtmäßigkeit einer entsprechenden Gesetzesänderung.
Das ruft natürlich Prof. Dr. Dieter Müller auf den Plan, seines Zeichens wissenschaftlicher Leiter des Instituts für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten Bautzen – ohnehin als Fan genereller Geschwindigkeitsbeschränkungen und eher gemächlichen Fortkommens bekannt.
Laut LTO hätte seiner Meinung nach eine solche Reform jedoch unabsehbare negative Folgen für die Verkehrssicherheit und stünde in keinem vernünftigen Verhältnis zu möglichen Vorteilen.“
Ach, wirklich? § 23 Abs. 1b StVO lautet bekanntlich wie folgt:
Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen …. Das gilt insbesondere für Geräte zur … Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen. …
Man beachte: Dem Führer eines Kraftfahrzeuges“ also nicht eventuellen Beifahrern. 😉 Zudem übertreffen viele Radiostationen sich ohnehin darin, die meisten Blitzermeldungen zu publizieren.
Beides übersieht der Herr Professor offensichtlich. Und dass das andauernde Piepsen der akustischen Warnsignale die Autofahrer auf Dauer mehr nerven (würde), als ihre Nerven zu schonen“ ist auch nicht wirklich ein Argument, oder? Die angeblich unabsehbaren negativen Folgen für die Verkehrssicherheit“ durch eine Reform des § 23 Abs. 1b StVO dürften also maßlos übertrieben sein.
Die Sinnhaftigkeit dieses wohl eher populistischen Reformvorschlags aus der Regierungskoalition steht allerdings auf einem anderen Blatt, wie auch die schnell abebbende Diskussion belegt.
