Hört der Unsinn mit der Richtgeschwindigkeit denn nie auf?

Die Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen, „kurz“ Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V datiert immerhin vom 21.11.1978, ist inzwischen also stolze 35 Jahre alt. Sie besteht im Wesentlichen aus der Empfehlung an Führer von PKW (sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t), auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen insbesondere auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h zu fahren.

1978 – seinerzeit kam z.B. das ABS gerade auf den Markt. Assistenzsysteme wie ESP etc. waren noch völlig unbekannt.

Dass der BGH mit Urteil VI ZR 62/91 vom 17.o3.1992 (mit allerdings wenig überzeugender Begründung) von dem sogenannten (tatsächlich absolut fiktiven) Idealfahrer verlangte, sich an diese Verordnung zu halten, wenn er nicht eine Mithaftung bei Unfällen riskieren wollte, mag gerade noch hingenommen werden.

Dass aktuell aber auch (immer noch) das OLG Koblenz mit Urteil 12 U 313/13 vom 14.10.2013 in dasselbe Horn stößt und trotz groben Verschuldens des Unfallgegners dem mit erlaubten (!) 200 km/h fahrenden Geschädigten eine Mithaftung von sage und schreibe 40 % aufbrummt, ist schlicht realitätsfremd. Höchste Zeit, dass diese antiquierte gesetzgeberische Fehlleistung endlich aus der Welt geschafft wird!

JuraBlogs - Die Welt juristischer Blogs

7 Gedanken zu “Hört der Unsinn mit der Richtgeschwindigkeit denn nie auf?

  1. „Wer hingegen, zumal wie vorliegend bei Dunkelheit, die Richtgeschwindigkeit in massiver Art und Weise ignoriert, führt zu Gunsten seines eigenen schnellen Fortkommens den gegebenen Unfallvermeidungsspielraum nahezu gegen Null zurück. Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es in der Regel nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen. Diese Gefahr hat sich nach der Überzeugung des Senats im vorliegenden Fall in geradezu klassischer Weise verwirklicht.“

    Soweit das OLG Koblenz. Was gibt es dagegen einzuwenden ? Irgendwo stößt halt die menschliche Reaktionsfähigkeit an Grenzen…

    Like

    • Bei Dunkelheit mit 200 km/h zu fahren, ist sicherlich fragwürdig. Aber dann mag man die Mithaftung auch damit (m.E. durchaus vertretbar) begründen und nicht primär mit einem Verstoß gegen diese unselige Verordnung.

      Like

  2. @Stefan2001:
    Genau, denn wer sich unterhalb der Richtgeschwindigkeit bewegt hat, der sollte pauschal mithaften, weil, weil…weil der ja noch langsamer reagieren kann. Zunehmende Geschwindigkeit setzt die Reaktionsschnelligkeit herauf, ist ja klar, weil man ja viel konzentrierter fährt als so ein lahmer Schlonz, der gerade mal mit schlappen 120 km/h unterwegs ist. Und weil er ja zudem denen im Weg ist, die sich mit 200 km/h und mehr bewegen. Neue Richtgeschwindigkeit sollte mh, ja, ich glaube 250 km/h sind gerade noch erträglich, da hat man dann genug Schleicher, die nur 200 km/h fahren.

    Like

Hinterlasse einen Kommentar