Wie schnell Entlastungszeugen hier selbst unter Feuer der Staatsanwaltschaft geraten (können), war bereits berichtet worden. Bemerkenswert auch das hier an den Tag gelegte Tempo:
Das Verfahren gegen die Zeugin wurde mit Vermerk im Ausgangsverfahren vom 18.3.2014 eingeleitet – wegen Verdachts versuchter Strafvereitelung. Große Mühe hat man sich dann nicht mehr gemacht: Flugs noch eine Anhörung an die Beschuldigte – die unglücklicherweise nur auf ihre Aussage im Ausgangsverfahren verwies – und schon war der Strafbefehl beantragt.
So weit – so schlecht. Leider hatte auch das Gericht offensichtlich keinerlei Bedenken an dieser doch reichlich fragwürdigen Verfahrensweise und erließ schon am 26.o5.2014 den Strafbefehl über 50 Tagessätze. Dass das Ausgangsverfahren noch andauert und dort die Hauptverhandlung erst am o5.o6.2014 stattfindet, sei nur am Rande erwähnt.
Nur mal so aus Spaß weiter gedacht: Angenommen, der Angeklagte in dem Ausgangsverfahren wird in der nächsten Woche freigesprochen, weil man ihm die vorgeworfene Trunkenheit im Verkehr denn doch nicht nachweisen kann – ob die Staatsanwaltschaft dann wohl den Strafbefehlsantrag zurücknimmt?
Aber nein, das kann ja nicht sein: Die Angeklagte wusste ja, dass sie falsch aussagte und wollte verhindern, dass gegen den Angeklagten des Ausgangsverfahrens eine strafrechtliche Sanktion verhängt wird und dieser ist ja auch trotz Ihrer Aussage angeklagt worden“ – schreibt die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsantrag.
Hätte sie andererseits abgewartet, ob der Angeklagte in dem Ausgangsverfahren in der nächsten Woche verurteilt wird, hätte man nicht nur eine tragfähige Basis für den Vorwurf einer versuchten Strafvereitelung gehabt, sondern auch noch eine vollendete (zumindest) uneidliche Falschaussage anklagen können. Aber so fies wollte unsere Staatsanwaltschaft denn wohl doch nicht sein. 😉
