Gerichte und Biker – Licht und Schatten

Aktuell bei Juris eine Pressemitteilung des OLG Schleswig zum Urteil des Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgerichts 7 U 143/14 vom 18.o6.2015:

Das OLG Schleswig hat entschieden, dass eine Gemeinde für Schäden haftet, die ein Motorradfahrer bei einem Sturz auf Rollsplitt im Kurvenbereich einer Gemeindestraße erleidet, wenn sich kein Warnhinweis unmittelbar vor der Unfallstelle befindet.

So weit, so (sehr) gut. Aber:

Allerdings müsse sich der Motorradfahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn ein paar Kurven vor der Unfallstelle ein Gefahrstellenschild gestanden hat, so das Oberlandesgericht.

Die Begründung hierfür überzeugt nun eher nicht:

Das Mitverschulden ergebe sich aus der von dem Motorrad ausgehenden Betriebsgefahr, die durch einen Fahrfehler des Motorradfahrers erhöht worden sei. Denn der Motorradfahrer habe sein Motorrad im Kurvenbereich zum Beschleunigen hochgeschaltet und damit eine vermeidbare Gefahrerhöhung geschaffen. Zwar sei der auf der Straße befindliche Rollsplitt für den Motorradfahrer vor und bei Befahren der Rechtskurve optisch nicht erkennbar gewesen. Jedoch hätte für den Motorradfahrer das ein paar Kurven vor der Unfallstelle auf eine Gefahrenstelle hinweisende Verkehrszeichen Anlass sein müssen, im Bereich der Rechtskurve das Motorrad nicht zu beschleunigen. Das Schild hätte Warnung sein müssen, dass auch mit einigem zeitlichen Abstand noch Gefahrenstellen auftreten können. …

Dass es einen Fahrfehler darstellen soll, „im Kurvenbereich zum Beschleunigen hochgeschaltet“ zu haben, kann wohl nur jemand behaupten der nicht wirklich über Erfahrung (im wahrsten Sinne des Wortes) verfügt.

Und dass der Biker wegen eines „ein paar Kurven vor der Unfallstelle auf eine Gefahrenstelle hinweisendes Verkehrszeichen“ hiervon hätte absehen müssen, erscheint auch nicht wirklich stringent.

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RoKa

4 Gedanken zu “Gerichte und Biker – Licht und Schatten

  1. Selbst schuld.
    Ich würde gerne alle Warnschilder abschaffen. Man sollte nur so schnell fahren, wie man die Straße „lesen“ kann, egal ob Moped oder Auto.

    Andere Länder(z.B. Irland/Schottland) setzen mehr auf „natürliche Auslese“

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    • Die Split war aber eben nicht erkennbar. Was soll dann „gelesen“ werden?

      So ein Blödsinn (auch hinsichtlich der „Auslese“) kann wohl nur jemand schreiben, der Zweiräder als „zu laut, zu schnell, zu irgendetwas, aber Hauptsache verboten“ einstuft.

      In dem Urteil ging es aber auch mehr um die vernachlässigung der Überwachungspflicht

      http://ra-bohle.blog.de/2015/07/17/motorradunfall-rollsplitt-20669877/

      der Gemeinde – vermutlich wird diese ihre Mitarbeiter doch lieber zum Blitzen abgestellt haben; das bringt mehr ein, als eine notwendige Streckenkontrolle.

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      • Tatsächlich Blödsinn:

        Wenn ich – insbesondere mit einem Krad – unter allen Umständen (und insbesondere bei Dunkelheit, schlechtem Wetter etc.) so schnell fahre, dass ich jederzeit „die Straße lesen“ kann (also auch kleine Mengen Rollsplitt erkenne), ziehe ich eine Kolonne ziemlich genervter Kraftfahrer hinter mir her.

        Im Übrigen hat auch niemand die Straße zu beschmutzen etc. (§ 32 StVO).

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      • Ich denke auch, dass das „Spurenlesen“ seit dem Tod von Winnetou der Vergangenheit angehört. 😉

        Man kann sich schon fast bildlich den user Peterdoppelt vorstellen: Alle Macht dem Dackel. :>>

        Das Urteil ist richtig gut, aber m.E. auch hinsichtlich des Mitverschuldens.

        Denn ein Warnschild war ja nun einmal da (wenn auch einige Kurven vorher) und man sollte schon wissen, dass Split eben auch durch Reifenprofile etc. weiter verteilt wird. Ich denke auch nicht, dass das „Heraufschalten“ den Sturz forciert hat, sondern wohl eher das Zusammenspiel Schräglage/Split.

        Gleichwohl muss ich dann schon auch NACH einer Baustelle noch mit Verschmutzungen rechnen, so dass eine Mitschuld durchaus gerechtfertigt erscheint, wenn auch vielleicht nicht in der Höhe (aber dazu kennt man die Einzelheiten nicht genau genug).

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