Die VHV ist ja ohnehin bekannt für ständige Kürzungen von Schadensersatzansprüchen. Offensichtlich mangelt es dort aber auch an Rechtskenntnisseen:
Eine anwaltliche Vollstreckungsgebühr für eine an den Schuldner gerichtete Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung ist – abgesehen von den Fällen des § 798 ZPO – bereits dann erstattungsfähig, wenn der Gläubiger eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels im Besitz hat und dem Schuldner zuvor ein angemessener Zeitraum zur freiwilligen Erfüllung zur Verfügung stand.
BGH Beschluss IXa ZB 146/03 vom 18.o7.2003
Sollte eigentlich inzwischen allgemein bekannt sein – nicht aber bei der VHV: Neulich gerade reagierte sie auf eine entsprechende Gebührennote mit absolutem Unverständnis. Ein entsprechender Hinweis an den Prozessbevollmächtigten der VHV half dann immerhin.
Jetzt in einem weiteren Fall das selbe Spielchen: Auf entsprechende Zahlungsaufforderung wurde die titulierte Forderung gezahlt, die Vollstreckungsgebühr (natürlich) wieder nicht. Dieses Mal habe ich mir weitere Korrespondenz erspart und sogleich entsprechenden Mahnbescheid beantragt. Anstatt nun zur Einsicht zu gelangen, legt die VHV hiergegen ungerührt Widerspruch ein.
O.K., also Klage. Lohnt wegen knapp 20.- Teuro natürlich nicht wirklich – aber auch nicht für die VHV: Statt Knapp 20.- dürfte sie im Ergebnis jetzt zusätzlich mindestens Anwaltskosten von 86,24 und 35.- Gerichtskosten zahlen, insgesamt also weitere 121,24 – wenn sie denn so schlau ist und jedenfalls jetzt sofort anerkennt. Ansonsten wirds noch teurer. 😉