Die Verkehrsanwälte berichten:
Das Landgericht Landshut schließt sich in seinem Hinweis- und Beweisbeschluss vom 01.12.2015 – Az.: 12 S 2603/15 – der Auffassung an, nach der Videoaufnahmen einer Onboard-Kamera grundsätzlich verwertbar sind. …
Das LG Landshut lehnt auch ein Beweisverwertungsverbot im Hinblick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht (informelles Selbstbestimmungsrecht) ab. Der vom Filmenden verursachte Grundrechtseingriff ist geringfügig. Das laufende Filmen vom Auto aus erfolgt wahllos und ohne bestimmte Absicht. Eine systematische Erfassung anderer Verkehrsteilnehmer zur Erstellung von Bewegungsprofilen findet nicht statt. …
Das LG Landshut sieht keinen gravierenden Grundrechtseingriff darin, wenn andere Verkehrsteilnehmer, deren Identität dabei nicht geklärt wird und auch nicht geklärt werden soll, von einer Onboard-Kamera erfasst werden, ohne dass dies für den Kamerabetreiber mit einem Erkenntnisgewinn verbunden ist.
M.E. durchaus zutreffend. Der Beschluss ist hier veröffentlicht.
Und das Segel dreht sich immer weiter in die richtige Richtung 🙂
LikeLike
Der nächste Schritt zur totalen Überwachung.
LikeLike
Nö – so lange die Aufnahmen in privater Hand bleiben.
LikeLike
Wer sollte das denn im Zeitalter von youtube und fac*book sicherstellen?
LikeLike
@Ralle.
auch im Zeitalter von Youtube und Facebook kommen die Videos nicht alleine dahin.
LikeLike
Pingback: Wochenspiegel für die 2. KW., das war NSU, Dashcam, der Hakenkreuzpflasterer und Pfefferspray – Burhoff online Blog
Pingback: Jahresrückblick/Themen 2016, das war Gina-Lisa Lohfink, beA, Brexit, Dashcam und NSU – Burhoff online Blog