HUK vera….t Geschädigte

die HUK kürzt mal wieder (bei völlig unstreitiger Haftung) Schadensersatzansprüche des unfallgeschädigten Mandanten:

Das Sachverständigenhonorar sei erkennbar überhöht – Quatsch, es liegt noch innerhalb des Honorarkorridors der BVSK-Honorarbefragung 2015.

Nutzungsausfallentschädigung ohne Ersatzbeschaffung gibt es nicht – hat angeblich der BGH im Urteil VI ZR 41/74 vom 23.o3.1976 gesagt (nicht gerade wirklich aktuell). Zudem: Erstens hat der BGH das a.a.O. so nicht gesagt (aber einiges zur Dispositionsfreiheit des Geschädigten, was man wohl nicht verstanden hat) und zweitens ist das hier zuständige (!) AG Mitte gegenteiliger Auffassung (s. Urteil 10 C 3110/13 vom 14.o8.2014, vgl. auch KG, Urteil 12 U 96/03 vom o1.o3.2004).

Bei dem wirtschaftlichen Totalschaden will die HUK nur die fiktiven Reparaturkosten zahlen, nicht aber den (ausnahmsweise) etwas höheren Wiederbeschaffungsaufwand und verweist auf einige Urteile, wonach bei fiktiver Abrechnung die kostengünstigste Variante zu wählen ist.

Das mag zwar prinzipiell zutreffen, verpflichtet den Geschädigten aber nicht, sich faktisch eine (auch vom Sachverständigen nicht befürwortete) unwirtschaftliche Reparaturdurchführung aufzwingen zu lassen, nur weil diese (fiktiv) mit 4.883,36 € geringfügig preiswerter ist als der Wiederbeschaffungsaufwand von 4.900. – €. Aus den von der HUK hier zitierten Entscheidungen ergibt sich nichts anderes, diese betrafen die umgekehrte (übliche) Konstellation, wo der Wiederbeschaffungsaufwand unter den fiktiven Reparaturkosten lag.

Mit derartigen Fehlzitaten kann man vielleicht Laien beeindrucken, derartiges aber bei anwaltlich vertretenen Geschädigten zu versuchen, kann allenfalls als dummdreist bezeichnet werden.

Glücklicherweise ist der Mandant rechtsschutzversichert. Das Gesamtkostenrisiko von 2.146,72 € dürfte aber voraussichtlich der HUK auf die Füße fallen – neben dem restlichen Schadensersatz von 3.027,74 €. 😉

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