Nr. 86 RiStBV – ein Subsumtionsversuch

Das Duell Egoman (oder wie der heißt) gegen Böhmermann füllt ja derzeit alle Medien. Mal angenommen, das „Opfer“ erleidet mit § 103 StGB Schiffbruch, weil die Ermächtigung zur Strafverfolgung gemäß § 104 a StGB (sinnvollerweise) nicht erteilt wird, bleibt noch seine Anzeige wegen Beleidigung gem. § 185 StGB, bekanntlich ein sog. Privatklagedelikt. Was dann zu tun ist, steht in Nr. 86 RiStBV:

(1) Sobald der Staatsanwalt von einer Straftat erfährt, die mit der Privatklage verfolgt werden kann (wie z.B. eine Beleidigung), prüft er, ob ein öffentliches Interesse an der Verfolgung von Amts wegen besteht.

(2) Ein öffentliches Interesse wird in der Regel vorliegen,
· wenn der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzen hinaus gestört => Nö, das derzeitige Buhei ist keine Störung des Rechtsfriedens.
· und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist, z.B.
· wegen des Ausmaßes der Rechtsverletzung => die hält sich in Grenzen
· wegen der Rohheit oder Gefährlichkeit der Tat => roh und/oder gefährlich war das nicht.
· der rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründe des Täters oder => waren es auch nicht, auch wenn das „Opfer“ Türke ist.
· der Stellung des Verletzten im öffentlichen Leben => der ist Türkenpräsi (und bekennender Feind von Demokratie und Meinungsäußerung) – na und?
· Ist der Rechtsfrieden über den Lebenskreis des Verletzten hinaus nicht gestört worden, so kann ein öffentliches Interesse auch dann vorliegen, wenn dem Verletzten wegen seiner persönlichen Beziehung zum Täter nicht zugemutet werden kann, die Privatklage zu erheben, und die Strafverfolgung ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist. => Die beiden haben offensichtlich keine persönliche Beziehung – und ein gegenwärtiges Anliegen der Allgemeinheit ist die Strafverfolgung ersichtlich nicht.

(3) Der Staatsanwalt kann Ermittlungen darüber anstellen, ob ein öffentliches Interesse besteht. => Besteht offensichtlich nicht.

Also ab auf den Privatklageweg, ggf. nach vorherigem Sühneversuch gemäß § 380 StPO. Viel Spaß! 😉

 

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