BVerfG schränkt den Anwendungsbereich des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB ein

Das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort ist dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht gleichzusetzen

Sachverhalt:

„Das Amtsgericht hatte den Beschwerdeführer wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis für die Dauer von noch neun Monaten entzogen. Dem lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer mit seinem Pkw beim verbotswidrigen Überholen auf einem Baustellenabschnitt Rollsplitt aufgewirbelt hatte, wodurch an dem überholten Fahrzeug Schäden in Höhe von knapp 1.900 Euro entstanden. Der Geschädigte folgte dem Beschwerdeführer, bis dieser auf das Gelände einer ca. 500 Meter entfernten Tankstelle einbog, wo er ihn auf den Unfall aufmerksam machte. Der Beschwerdeführer bestritt den Überholvorgang und entfernte sich, ohne dem Geschädigten die Feststellung der in § 142 Abs. 1 Nr. 1 StGB vorgesehenen Angaben zu ermöglichen. Da dem Beschwerdeführer nicht nachgewiesen werden konnte, das schadensverursachende Ereignis bemerkt zu haben, schied nach Auffassung des Amtsgerichts eine Verurteilung gemäß § 142 Abs. 1 StGB aus. Da das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen gleichzusetzen sei und der Beschwerdeführer die erforderlichen Feststellungen nicht nachträglich ermöglicht habe, sah das Amtsgericht aber die Tatbestandsalternative des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB als erfüllt an.“

Seine hiergegen gerichtete Sprungrevision verwarf das OLG als offensichtlich unbegründet.

Aus den Gründen:

„In Rechtsprechung und Schrifttum ist seit langem umstritten, ob das unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort dem berechtigten oder entschuldigten Entfernen im Sinne des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB gleichzusetzen sei und also eine nachträgliche Pflicht zur Ermöglichung der erforderlichen Feststellungen begründe.

Der Auslegung des § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB, die auch das unvorsätzliche – und nicht nur das berechtigte oder entschuldigte – Sich-Entfernt-Haben vom Unfallort unter diese Norm subsumiert, steht die Grenze des möglichen Wortsinns der Begriffe „berechtigt oder entschuldigt“ entgegen.

Soweit die Rechtsprechung auf den Schutzzweck des § 142 StGB abstellt, die Durchsetzbarkeit zivilrechtlicher Ansprüche der Unfallbeteiligten untereinander zu sichern, lässt sich damit die in Rede stehende Auslegung nicht begründen. Dass „nicht nur eine Flucht, sondern jedes näher umschriebene Sich-Entfernen vom Unfallort verboten und mit Strafe bedroht ist“ (BTDrucks 7/3503, S. 4), lässt sich zwar „zwanglos aus der Notwendigkeit erklären, die Interessen der von dem Unfall Betroffenen, vor allem die Ersatzansprüche der Geschädigten, zu sichern“ (BTDrucks 7/2434, S. 4). Dieses Verbot gilt aber – wie jede Verbotsnorm – unabhängig davon, ob im Einzelfall der Betroffene Kenntnis von den tatsächlichen Voraussetzungen hat, an die es anknüpft. Die Schwierigkeit des Nachweises dieser Kenntnis – und darum geht es in den betroffenen Fällen – kann nicht durch den Hinweis auf die kriminalpolitische Bedeutsamkeit des Verbots umgangen werden.

Da die Rechtsanwendung der Fachgerichte gegen Art. 103 Abs. 2 GG verstößt, ist der Beschwerdeführer durch seine Verurteilung und die Entziehung seiner Fahrerlaubnis zugleich in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG verletzt.“

Quellen:
Pressemitteilung Nr. 35/2007 vom 30. März 2007

Beschluss vom 19. März 2007 – 2 BvR 2273/06

Mal sehen, wie lange es dauert, bis unsere StA das verinnerlicht. 😉

vgl. auch OLG Jena 1 SS 161/04 vom o7.o7.2005: Die „Unfallflucht“ gem. § 142 StGB ist kein Fahrlässigkeitsdelikt:

Anforderungen an den Vorsatz im Rahmen des § 142 I StGB:

1. Vorsatz nach § 142 I StGB ist nur gegeben, wenn dieser sich auf alle äußeren Tatbestandsmerkmale bezieht.
2. Der Täter muss es zumindest für möglich halten, dass er eine Sache an- oder überfahren, jemandem eine Verletzung zugefügt oder jemanden getötet hat bzw. dass ein mehr als nur unerheblicher Sachschaden eingetreten ist.
3. Sofern der Angeklagte den Eintritt eines nicht nur bedeutungslosen Schadens hätte erkennen können und müssen, ist Fahrlässigkeit, nicht aber bedingter Vorsatz nachgewiesen worden.

Fundstellen: VRS 110, 14 Z; ADAJUR-Dokument 67888

Captain HUK droht mit baldigem Ableben.

Die Seite captain-huk.de dürfte zumindest den Verkehrsrechtlern durchaus bekannt sein. Ihr Betreiber, der SV Franz Hiltscher, zieht sich nun gesundheitlichen Gründen zurück und sucht Nachfolger, die die Seite weiter betreiben. Sollte sich hier binnen einer Woche niemand finden, soll die Seite geschlossen werden.

Sicherlich mag an dieser Seite einiges zu kritisieren sein, so z.B. die – jedenfalls aus Sicht eines Juristen – teilweise tendenziös erscheinende Darstellung. Andererseits wäre es m.E. dennoch zu bedauern, wenn sie gänzlich aus dem Netz verschwinden würde. Nicht zuletzt das Abrechnungsverhalten der HUK Coburg hinsichtlich des in Unfallsachen anfallenden Sachverständigenhonorars schafft nach wie vor erhebliche Probleme. Immer wieder werden Sachverständigen-Rechnungen von der HUK offensichtlich willkürlich und nicht nachvollziehbar gekürzt.

Vielleicht findet sich ja ein Team aus Sachverständigen und Rechtsanwälten, das die Seite fortsetzt und sie angemessen ausbalanciert?!

Meldungen bitte an SV Hiltscher unter
fhi75@gmx.de

Staatsanwaltschaft, schneidig, verwegen und … – keinerlei Augenmaß

Ein Untervollmachtsmandat:

Es geht um einen kleinen Begegnungsunfall. Die PKWs der Beteiligten haben sich an den Spiegeln berührt. Schaden beim Gegner angeblich 237,94 €, beim Mandanten 26,10 €. Wie üblich konnten die Beteiligten sich nicht über die Schuldfrage verständigen, der nach dem Unfall vom Gegner angesprochene Mandant hielt es nicht für erforderlich, seine Personalien mitzuteilen oder die Polizei zu rufen. Anders der Gegner, er zeigte den Mandanten an.

Der Verteidiger stellt also den Sachverhalt in einer längeren Schutzschrift dar und teilt mit, sein Mandant habe die Situation offensichtlich falsch eingeschätzt. Er weist darauf hin, dass der Mandant bereits seit 64 Jahren (!) im Besitz einer Fahrerlaubnis und bisher noch nicht auffällig geworden ist und regt – durchaus allein sachgerecht an – das Verfahren gem. § 153a StPO einzustellen.

Und was tut die Staatsanwaltschaft? Anstatt diesen einzig sinnvollen Weg zu beschreiten und die Sache so zügig zu erledigen, beantragt sie einen Strafbefehl über immerhin 20 Tagessätze. Es folgt das, was von vornherein absehbar war: Der Verteidiger legt Einspruch ein. Also wird es zu einer Hauptverhandlung kommen, zu welcher der Mandant über ca. 250 km anreisen muss und wo aller Voraussicht nach das geschehen wird, was sein Verteidiger von vornherein angeregt hat – nämlich eine Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO gegen Zahlung einer kleinen Geldbuße.

Liebe Staatsanwaltschaft – was soll das ???

Ist die Staatkasse wirklich schon so klamm, dass in jedem Falle auf Biegen und Brechen versucht werden muss, jeden möglichen Euro an Geldstrafen hereinzuholen? § 142 StGB gehört bekanntlich zu den verunglücktesten Normen im StGB. Dass es für die Tatbestandserfüllung auf ein Verschulden an dem Unfall nicht ankommt, ist für „Normalbürger“ eben nicht ohne Weiteres verständlich und wird auch häufig nicht verstanden. Zudem geht es hier um einen Minimalschaden.

Insgesamt die klassische Situation für eine Einstellung des Verfahrens – abgesehen davon, dass bei einem Strafbefehl gegen einen anwaltlich verteidigten Beschuldigten mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einem Einspruch zu rechnen ist – es sei denn, der Mandant hätte nicht die Nerven für eine Hauptverhandlung (dass die Staatsanwaltschaft bei dem 80-jährigen Beschuldigten genau hierauf „spekuliert hat, ist natürlich eine Unterstellung).

Kein Augenmaß – 6, setzen! :##

P.S. Wieder ein Argument mehr für eine Rechtsschutzversicherung, denn ohne diese hätte man dem Mandanten allein aus wirtschaftlichen Gründen fast empfehlen müssen, den Strafbefehl zu akzeptieren.

Nachtrag: Heute am 24.o4.2007 war die Hauptverhandlung. Ergebnis: Nach Anhörung des Mandanten und nur eines Zeugen Einstellung des Verfahrens gem. § 153 a StPO gegen Zahlung eines Geldbetrages von 120.- Teuro an den Geschädigten als Schadensersatz. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, die notwendigen Auslagen des Mandanten dieser selbst (bzw. seine Rechtsschutzversicherung). Warum nicht gleich so ???

AG Neuruppin, ZwSt. Wittstock – unerreicht

Der in 16909 Papenbruch ansässige Gegner soll verklagt werden. Also Gerichtssuche bei gerichtsorte.de, Ergebnis: Zuständig ist das AG Neuruppin, ZwSt. Wittstock.

Oh Wunder, die Klage kommt als unzustellbar zurück – „Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ (!).

Also die Homepage des AG Neuruppin aufgerufen, dort findet sich kein Hinweis auf eine ZwSt. Wittstock – aber auch nicht darauf, dass diese nicht mehr existiert.

Erst die Gerichtsortesuche der Homepage des Justizministeriums Brandenburg ergibt, dass nun wohl das AG Neuruppin höchstselbst zuständig ist, demnach gibt es die ZwSt. Wittstock wohl tatsächlich nicht mehr.

Im Telefonbuch bzw. bei KlickTel ist sie allerdings noch verzeichnet, nur ist diese Rufnummer permanent besetzt.

Liebe Justiz des Landes Brandenburg – ist es wirklich zu viel verlangt, bei der Post einen ordnungsgemäßen Nachsendeantrag zu stellen – wie es doch von Bürgern auch verlangt wird – und auf die offensichtlich nicht mehr besetzte Telefonnummer einen Anrufbeantworter aufzuschalten, der kurz den Umzug miteilt ??? :no:

P.S. Nur gut, dass es sich hier nicht um eine Fristensache handelte.

Schönfelder reloaded

Soeben erreichte mich Werbung für die jetzt neue gebundene Ausgabe des Schönfelders, sie soll den selben Umfang (!) haben wie die gleichnamige Loseblattsammlung und zwei Mal im Jahr erscheinen.

Zwei Mal im Jahr zigtausende Seiten, von denen vielleicht einige Hundert aktualisiert wurden – möge dieser ökonomisch und insbesondere ökologisch unsinnigern Ressourcenverschwendung der verdiente Misserfolg zuteil werden!

Unverschämtheit und Schande

Das ekelhafte und von keinerlei Sachkompetenz beeinflusste Geschreibsel des „Kolumnisten“ der Blöd-Zeitung hatte schon der Kollege Vetter im lawblog treffend charakterisiert: „Unfassbar sind nur Sie, Wagner. Unfassbar ekelhaft.“

Es ist in der Tat schon ziemlich unerträglich, welches Geschmiere F. J. Wagner auch ansonsten ungestraft bei Blöd verbreiten darf:

Unter der Schlagzeile: „Unverschämtheit! Mohnhaupt-Anwalt attackiert Stoiber“ findet sich u.a. Folgendes:

„Mohnhaupts Anwalt Franz Schwinghammer geht auf Stoiber los, sagt: „Ich glaube, dass Stoiber auch eine Provokation für andere Bevölkerungsschichten ist.“

CDU und CSU sind empört. CSU-Generalsekretär Markus Söder zu BILD: „Die Äußerung ist ein Skandal. Solche Anwälte sind eine Schande für ihre Zunft.“

Wenn das so ist, bin ich wohl auch eine Schande … 😳

P.S. Dass „mindestens 80 Prozent der Menschen in Deutschland“ Stoibers Auffassung teilen, dürfte schlicht gelogen sein, wenn man etwas seriöseren Blättern wie z.B. dem stern glauben darf:

„In einer Umfrage für den stern sprach sich rund jeder zweite der Befragten (52 Prozent) gegen eine Freilassung der beiden in Aichach und Bruchsal einsitzenden Häftlinge aus. Rund ein Drittel (34 Prozent) der Bürger würde eine Entlassung der zwei ehemaligen Top-Terroristen begrüßen. 14 Prozent äußerten in der Umfrage keine Meinung.“

Unverschämtheit, so zu lügen!

Schäuble, Glos, Wiefelschnüff & Ziercke – Club Inkompetenz bei der Arbeit

Wolfgang-ich-bin-anständig-Schäuble kommt „in keinen Computer rein“ und weiß auch kaum, wie die Polizei das macht. Michael Glos braucht Leute, die „das Internet bedienen“, SPD-„Innenexperte“ Dieter Wiefelschnüff meint, dass „unsere Kinder und Enkelkinder mit der Technik vertrauter sind als wir etwas älteren Herren und Damen … im Bundestag“ und OberKripoSchnüffler Ziercke gibt offen zu, nur das wiederzugeben, was seine Mitarbeiter aufschreiben:

Wenn man einer Mitschrift des „Fachgesprächs zu Bürgerrechtsschutz im digitalen Zeitalter“ (welch’ ein Titel in diesem Zeiten !) trauen kann (und warum sollte man das nicht tun?), gab es dort Folgenden entlarvenden Dialog zwischen Prof. Dr. Andreas Pfitzmann (Leiter der Datenschutz- und Sicherheitsgruppe an der Technischen Universität Dresden) und Ziercke:

An Ziercke gewandt: „Mit dieser Unbefangenheit über Informatik reden kann nur jemand, der nicht mit Informatik arbeitet“. Antwort von Ziercke „Ich sag auch nur, was mein Mitarbeiter aufschreibt.“

Oh heilige Einfalt – und solche Leute fordern die Erlaubnis, anderen die Rechner verpesten zu dürfen? (Herr Glos ist mit derartigen Forderungen zwar (noch) nicht dumm aufgefallen, hätte aber am Kabinettstisch mitzuentscheiden – wie, kann man sich vorstellen). :no: