Es klingt ja zu schön, um wahr zu sein:
Wir entwickelten die Idee eines alternativen Vergütungssystems: Kinderleicht, ehrlich kalkuliert und revolutionär günstig. Ohne die üblichen Preis-Spielchen mit dem Zweck, soviel Profit wie möglich herauszuschlagen. Nach dem Grundsatz „Eine Kanzlei – Ein Preis“ konzipierten wir einen Einheitstarif, der für alle Leistungen unserer Sozietät gilt – von der Beratung bis zur Vertretung vor Gericht. Unser Einheitstarif beträgt 36 Euro pro Stunde*.
Und schon hier geht die Volksvera……. los: Wer das Sternchen übersieht, bemerkt auch nicht folgenden Hinweis, den man allerdings erst dann sieht, wenn man einigen Leerraum auf der Seite durchscrollt (wozu die Seite von ihrer optischen Aufmachung her keinerlei Anlass gibt – und wohl auch nicht geben soll):
*Zzgl. gesetzliche MWSt. In gerichtlichen Angelegenheiten gilt der Einheitspreis nur, wenn die gesetzliche Gebühr nicht höher ist (§ 4 II RVG)
Eben, „wenn die gesetzliche Gebühr nicht höher ist“ Dass selbst bei einem Streitwert von nur 300.- € die gerichtlichen Anwaltsgebühren festgeschrieben sind und sich auf in aller Regel auf mindestens 89,25 € (ohne Gerichtskosten) summieren, steht da natürlich nicht.
Und wer soll nun diese heldenhaften Leistungen vollbringen? (Derzeit) Vier Mitarbeiter, die erst seit diesem Monat bei der – oder besser: für die – Discount-Kanzlei tätig sind.
Einer davon hat immerhin promoviert und ist Volljurist – aber nicht Rechtsanwalt
Der zweite ist Rechtsanwalt, Datum der Zulassung: o9.o7.2009
Der dritte ist auch Volljurist – aber auch nicht Rechtsanwalt
Die vierte ist wiederum Rechtsanwältin, Datum der Zulassung: 25.11.2008
Diese „bedürfen zum Abschluß eines Mandatsvertrages im Namen von Haeger Hartkopf der Vollmacht eines Sozius“ – was immer die Kollegen damit genau sagen wollen. Aber davon unabhängig, ist „Höchst-Spezialisierung … die wichtigste Voraussetzung für hohe Qualität“ – und die bringt man natürlich mit, auch wenn man gerade erst als Rechtsanwalt zugelassen ist, oder auch nicht einmal das, oder wie?
Aber immerhin hat man schon drei „Spezialgebiete“ (Warum eigentlich nicht Höchst-Spezialgebiete?):
Arzthaftungs- und Medizinrecht
Recht der Informationstechnologie
Arbeitsrecht
Das schreit nach Verstärkung: „Sie sind Anwalt oder Assessor und an einer Mitarbeit interessiert?“
Klare Antwort: Ersteres ja, letzteres NEIN!