Eine Geschwindigkeitsmessung mit dem Messgerät ESO ES 3.0 wurde in einem Bußgeldverfahren von einem DEKRA-Sachverständigen überprüft. Es endete mit dem Fazit:
Aus technischer Sicht bestehen mithin keine begründbaren Zweifel daran, dass die im Bereich der Messörtlichkeit zulässige Geschwindigkeit von 130 km/h durch den Betroffene um mindestens 48 km/h überschritten wurde.
Und dies, obwohl der Sachverständige sich offensichtlich nur mit der Plausibilität der Messung und ihres Ergebnisses beschäftigt, nicht aber mit der konkreten Geschwindigkeitsberechnung. Er führte zunächst u.a. Folgendes aus:
– „Über die genaueren physikalischen Grundlagen und insbesondere die Qualitätskriterien der Messwertbildung liegen seitens des Herstellers keine Veröffentlichungen vor.“ (S. 7).
– „Die vom Hersteller zur Verfügung stehende Auswertesoftware sieht es nicht vor, Einblick in die konkrete Messwertbildung und Messwertverarbeitung zu erlangen.“(S. 8 a.E.)
– „Ob letztlich der vom Gerät angegebene Geschwindigkeitswert korrekt ist, kann anhand der vorliegenden Beweismittel im Rahmen dieses technischen Gutachtens nicht überprüft werden.“ (S. 9 oben).
– „Seit der Verwendung der Softwareversion 1.007 und neuere Varianten besteht … die Möglichkeit, mit DEKRA-eigener Software die im Datensatz der Betroffenen hinterlegten Helligkeitswerte auszulesen und … den ausgewiesenen Geschwindigkeits- sowie Seitenabstand auf Richtigkeit zu überprüfen, nicht mehr. Durch den Messgerätehersteller wurden die bisherigen Möglichkeiten der externen Einsichtnahme in die Rohmessdaten durch intensivere Verschlüsselungs- und Kodierungsmaßnahmen drastisch verschärft.“
Tatsächlich hat der Sachverständige „mittels der Referenzsoftware ‘Eso Digitales II viewer’ … die Authentizität und Integrität der Falldatei überprüft“, die er für „uneingeschränkt belegt“ befand.
Die u.a. auf die Begutachtung von Messungen vorliegender Art spezialisierte VUT Sachverständigengesellschaft mbH & Co. KG hält die Verwendung der offensichtlich von dem Gerätehersteller (!) eso GmbH angebotenen Auswertesoftware „esoDigitales II viewer“ für schlicht unseriös und führt hierzu u.a. aus:
„Weshalb sich die Überprüfung durch einen technischen Sachverständigen bei vorhandenen Zweifeln an der Korrektheit des Messwertes im gerichtlichen Verfahren auf eine Plausibilitätsprüfung beschränken soll, wenn die dem angezeigten Messwert zu Grunde liegenden Informationen (die Rohmessdaten) vorhanden sind, erschließt sich dabei nicht. Die Rohmessdaten lassen über die Plausibilitätsprüfung hinaus eine exakte
ZudemBerechnung der tatsächlichen Geschwindigkeit nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zu.“
In der Tat dürften zudem erhebliche Bedenken angebracht sein, wenn Sachverständige zur Überprüfung einer mit Geräten der eso GmbH durchgeführten Messung (nur) eine von eben dieser Firma angebotenen Auswertesoftware verwenden können – wobei die Geschwindigkeitsauswertung auf der Basis ihnen unbekannter (!) Daten mittels ihnen unbekannter (!) Algorithmen durchgeführt wird.
Nur dem DEKRA-Sachverständigen kommen derartige Zweifel offensichtlich nicht. 😦