IEX – ewiges Sicherheitsrisiko

… und schon wieder wird eine bisher ungepatchte Sicherheitslücke im IEX von Microschrott bekannt, vgl.

http://www.pc-magazin.de/common/nws/einemeldung.php?id=44928&type=0&nrubrik=&datum=

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Die Staatsanwaltschaft:- schneidig, verwegen … ?

Die Gegenseite – eine GmbH – versucht sich offensichtlich im Wege einer sog. „Firmenbestattung“ der Zwangsvollstreckung aus einem gegen sie ergangenen Urteil zu entziehen.

Eine Strafanzeige brachte bisher wenig Erfolg – aus einem Schreiben an die Staatsanwaltschaft:

Die Strafanzeige ging vor über 11 Monaten bei der StA ein. Der Sachverhalt und speziell die gegen den Beschuldigten K. sprechenden Verdachtsmomente sind in mehreren ausführlichen Schreiben des Unterzeichners nebst diverser Anlagen dargestellt worden. Dennoch ist bisher eine nennenswerte Ermittlungstätigkeit – bis auf eine Anfrage beim örtlichen GVZ vom 25.o1.2006 (!) (Bl. 26 d.A.) und zwei Handelsregisteranfragen vom 14.o2.2006 (Bl. 40 d.A.) und 10.o4.2006 (Bl. 49 d.A.) nicht festzustellen; insbesondere ist eine Vernehmung der Beschuldigten bis zum heutigen Tage weder erfolgt noch überhaupt ersichtlich in Aussicht genommen worden.

Stattdessen finden sich zwei „Schiebeverfügungen“ in der Akte (Bl. 24 R. d.A.) und eine ersichtlich nicht veranlasste Abgabe der Sache an die StA Hamburg, die von dieser mit zutreffender Begründung zurückgewiesen wurde (Bl. 47 d.A.).

Tja, ist ja auch einfacher, nach Bagatellunfällen flüchtige Verkehrsteilnehmer unnachsichtig zu verfolgen, das geht auch ohne Nachdenken über – allerdings auch nicht so schwierige – wirtschaftliche Zusammenhänge :no:

142 StGB

Zum mindestens hundertsten Mal die selbe Geschichte: Die Mandantin ist beim Ausparken gegen einen anderen PKW gefahren, dann ausgestiegen, hat den anderen PKW besichtigt, den angerichteten Schaden jedoch nicht erkannt und ist – da ja „nichts“ passiert war – weggefahren. Natürlich gab es Zeugen, die sich ihr Kennzeichen gemerkt hatten, den Rest kann man sich denken.

Nun ist § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) ein reines Vorsatzdelikt, eine Strafbarkeit setzt also die Kenntnis von einem Unfall bzw. einem eingetretenen Fremdschaden voraus. Bei leichten Schäden lässt sich immer gut damit argumentieren, dass der Beschuldigte die Kollision überhaupt nicht bemerkt hat. Nur, ist er erst einmal ausgestiegen, glaubt das grundsätzlich kein Richter mehr (Weiteres zu den rechtlichen Einzelheiten später).

Also … 😉

(Anstiftung ist verboten, aber Beratung bleibt erlaubt B))

MVP – doch nicht so modern

So modern MVP bei der internen Telekommunikation sein will, so wenig gilt dies für andere IT-Bereiche, wo es z.B. um Service geht :`(:

„In 13 Bundesländern besteht die Möglichkeit, in das Grundbuch auf elektronischem Wege Einsicht zu nehmen. … Weitere detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie auf den einzelnen Landesseiten:
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein.“

s. http://www.justiz.de/Onlinedienste/Grundbucheinsicht/index.php

MeckPomm ist natürlich nicht dabei, wen wundert’s bei dem auch ansonsten eher mageren Internetauftritt der Justiz in MVP,

s. http://www.mv-justiz.de/index.htm

jedenfalls verglichen mit dem, was andere Länder hier anbieten, wie z.B. Nordrhein-Westfalen

s. http://www.justiz.nrw.de/

oder Niedersachsen

s. http://www.justiz.niedersachsen.de/master/C4547624_N4428206_L20_D0_I3749483.html

Schade eigentlich, aber in MVP kommt ja alles 10 Jahre später. )-o

P.S. Entsprechendes gilt leider auch für das Online-Mahnverfahren,

s. http://www.justiz.de/Onlinedienste/Mahnverfahren/index.php

MVP modern

Das Kabinett in Mecklenburg-Vorpommern hat die Einführung der IP-Telefonie für die gesamte Landesverwaltung beschlossen, mit der sukzessive ab dem Jahr 2007 begonnen werden soll. Das Bundesland ist damit nach eigenen Angaben bundesdeutscher Vorreiter bei der Einführung der IP-Telefonie für alle Bereiche seiner Landesverwaltung.

Weiteres hier: http://www.pc-magazin.de/common/nws/einemeldung.php?id=44753&type=0&nrubrik=&datum=

Wenn’s denn hilft … 😉

Back to net

Der Wechsel des Internetproviders führte zu einer fünftägigen Zwangspause (u.a. auch wg. Karfreitag + Ostern), weil der neue Provider mit der alten Version von cFos nicht klar kam. Mit der neuen Version cfos-win9x-me-v610.exe läuft’s jetzt wieder – Hurra :DD

Beweise verflüssigt

Gegen den Mandanten wird wegen BtM-Verdachts ermittelt. Bei einer Durchsuchung seiner Wohnung finden die Polizeibeamten u.a. einmal 35.- Euro unter einer Matratze und einen 5-Euro-Schein. Das Geld wird – aus welchen Gründen auch immer – beschlagnahmt.

Ordentlich, wie die Justiz nun einmal ist, wird dieses Geld in die Gerichtskasse eingezahlt. Auf meine Beschwerde hin bestätigt das Amtsgericht die Beschlagnahme hinsichtlich der 35.- Euro nicht, wohl aber hinsichtlich des 5-Euro-Scheins, da dieser angeblich als Beweismittel(!) in Betracht kommen soll (warum gerade dieser ??). Dumm nur, das der Schein – weil in die Kasse eingezahlt – sich schon längst wieder im Umlauf befindet.

Schon bemerkenswert, dass das Amtsgericht einer Beschwerde dennoch nicht stattgab und es erst der Intervention des Landgerichts bedurfte, um diesen Unsinn zu beenden. :no:

Eure Armut k…. mich an

In seiner zunehmendem Armut ist diesem Staat nichts peinlich :no:. Heute erreichte uns folgender

„Hinweis der Geschäftsstelle: Das Landesarbeitsgericht bittet, alle Schriftsätze mit zwei weiteren Abschriften bzw. Kopien zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter einzureichen, insgesamt also fünffach.“

Nur am Rande sei bemerkt, dass eine derartige Verfahrensweise vom Gesetz nicht vorgesehen ist:

§ 133 ZPO – Abschriften

(1) Die Parteien sollen den Schriftsätzen, die sie bei dem Gericht einreichen, die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften der Schriftsätze und deren Anlagen beifügen. …

„Für die Zustellung erforderlich“ sind je eine beglaubigte und eine einfache Abschrift pro Gegner und nicht mehr.

Schlamperei

Die gegnerischen Kollegen stellen – wie leider auch sonst häufig zu beobachten – u.a. folgenden Klagantrag:

… beantragen wir, die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger *** Euro nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Seit Rechtshängigkeit heiß im Klartext: seit Zustellung der Klage. Der Unfall um den es geht, liegt bereits diverse Monate zurück. Die gegnerischen Kollegen haben die Vertretung des Klägers bereits kurz danach übernommen, es aber nie für nötig gehalten, hinsichtlich der Schadensersatzansprüche ihres Mandanten eine Zahlungsfrist zu setzen.

Nun können sie also Zinsen nur ab Klagzustellung verlangen ( § 291 BGB ), weil mangels Fristsetzung vorher nie Verzug eingetreten ist, der eine frühere Zinsforderung rechtfertigen könnte. Der Basiszinssatz beträgt derzeit 1,37 % – also ein Verlust für den Mandanten von immerhin 5,31 Euro pro 1.000.- Euro Schadenssumme und Monat – für viele Leute ist das auch Geld.

Schon schlampig für eine Kanzlei, die sich sonst gerne als „Fachanwaltskanzlei“ bezeichnet. :`(

Rechtsschutzversicherung – mit SB ???

Heute wurde ich gebeten, auf meiner Linkpage eine Internetseite zum Thema Versicherungen zu empfehlen. Aus meinem Antwortschreiben – vielleicht auch interessant für Mandanten, die über den – dringend zu empfehlenden – Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nachdenken:

„Sehr geehrte Frau ***,

vielen Dank für Ihre e-mail. Daraufhin habe ich mir Ihre Seite einmal angesehen und finde dort gleich folgenden

„Tipp: Vereinbaren Sie eine Selbstbeteiligung. So können Sie Ihre Beiträge zum Rechtsschutz senken.“

Es fällt mir etwas schwer, Ihre Seite zu empfehlen, wenn ich meinen Mandanten gerade das Gegenteil rate. Nach meiner Erfahrung lohnt sich Selbstbeteiligung in aller Regel gerade nicht, da die relativ geringe Prämienersparnis in keinem Verhältnis zur der deutlich höheren Kostenbelastung im Schadensfall steht. Ein alltägliches Beispiel:

Der Mandant hatte einen Verkehrsunfall und will Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Schuldfrage ist – wie meistens – unklar, deshalb wird gegen ihn ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Diese Konstellation wird von den Rechtsschutzversicherern unterschiedlich gehandhabt

– einige stellen auf den einheitlichen Lebenssachverhalt ab und lassen die Selbstbeteiligung nur einmal anfallen;

– andere betrachten die Sache streng juristisch und berechnen die Selbstbeteiligung zwei Mal, einmal für die zivilrechtlichen Schadensersatzansprüche, ein weiteres Mal für die Verteidigung im Owi-Verfahren. Spätestens dann wird die Selbstbeteiligung völlig unwirtschaftlich.

Aber auch sonst lohnt eine Selbstbeteiligung von üblicherweise 100 – 150 Euro nicht, da bei Owi-Verfahren die drohende Geldbuße meist unterhalb dieses Betrages liegt und so der Mandant immer die höhere Selbstbeteiligung zu zahlen hätte – im Ergebnis also besser fährt, wenn er die Geldbuße akzeptiert. Das kann nicht Sinn einer Rechtsschutzversicherung sein.“

mfg

P.S. Eine Rückantwort habe ich bis heute nicht erhalten. :??: