Von meinem iPhone gesendet …

Nicht immer (aber immer öfter) erscheint diese Zeile am Ende von E-Mails. Da diese sich ohne Weiteres ändern oder abstellen lässt, bleibt die Frage: Technische Unfähigkeit oder (versuchte) Angeberei?

Duckundwech. 😉

P.S. Aber auch eine genial einfache Werbeidee von Jobs selig & Co.

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FKH GbR – Hartes aus Harthausen

Eine angebliche Schuldnerin der FKH GbR erhält Post von deren Anwalt:

Nachdem Sie die Forderung trotz mehrfacher Mahnung und massiver Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nicht gezahlt haben und auch im Termin zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nicht erschienen sind, liegt uns nun ein Haftbefehl gegen Sie vor.

Zur Vermeidung der Vollstreckung dieses Haftbefehls fordern wir Sie letztmalig auf, den Gesamtbetrag von 362,82 € bis zum 12.12.2011 zu überweisen. Nach fruchtlosem Fristablauf werden wir Sie verhaften lassen. …

Und das kurz vor Weihnachten, ts, ts, ts! Dass ein solcher Vollstreckungshaftbefehl nichts mit einer Unterbringung in Haft zu tun hat und ggf., auch jederzeit durch Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung abgewehrt werden kann, erwähnt man natürlich nicht.

Im Übrigen steht die Gerichtsverhandlung über den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid noch aus. Vorschneller Aktionismus könnte daher nach hinten losgehen.

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Kein Fahrverbot bei lange zurückliegendem Verkehrsverstoß

Ein Fahrverbot darf nicht mehr verhängt werden, wenn der Verkehrsverstoß zu lange zurückliegt. Das OLG Zweibrücken hielt das Fahrverbot wegen der inzwischen verstrichenen Zeit seit 2009 für nicht mehr rechtmäßig. Die Richter hoben mit Beschluss 1 Ss Bs 24/11 vom 25.o8.2011 das gegen einen Autofahrer verhängte Fahrverbot von einem Monat wieder auf.

Der Verurteilte hatte im November 2009 außerhalb einer geschlossenen Ortschaft die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 41 Stundenkilometer überschritten. Das Amtsgericht Speyer hatte ihn deshalb im April 2011 zu einer Geldbuße und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Dagegen legte der Betroffene erfolgreich Rechtsbeschwerde ein.

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Die sog. „Winterreifenpflicht" – ein Jahr später

Eine schöne Zusammenfassung + zutreffende Bewertung des unausgegorenen Schnellschusses aus dem Hause Ruamsauer im Dezember letzen Jahres präsentiert die Unfallzeitung. Fazit: „Verantwortungslos und reif für den Gesetzesmüll“. EBEN!

Dass seither keine ähnlich bahnbrechenden Urteile wie die „Winterreifen-Entscheidung“ des OLG Oldenburg 2 SsRS 220/09 vom o9.o7.2010 bekannt geworden sind, dürfte m.E. auch weniger für die Qualität der Norm sprechen, sondern eher darauf hindeuten, dass das verdoppelte Bußgeld wohl eher selten verhängt wird.

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Fragen Sie HIS / Uniwagnis

Das Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS), auch als „Uniwagnis“ bekannt, ist eine gemeinsame Warn- und Hinweisdatenbank der im Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) organisierten Versicherungsunternehmen (s. Wikipedia).

Früher als für Außenstehende undurchschaubare Datensammlung berüchtigt, eröffnet die jetzt mögliche Selbstauskunft auch Chancen, wie die Unfallzeitung berichtet:

Typisches Fallbeispiel: Ihr Auto hat einen Unfall, Sie melden den Schaden und vergessen dabei einen kleinen Vorschaden anzugeben, der vor vielen Jahren geregelt wurde. Die Versicherung ruft die Fahrzeugdaten von der „schwarzen Liste“ ab und der Formfehler wird Ihnen zum Verhängnis: Keine Leistung bei Verschweigen von Vorschäden. … Das wird jetzt anders. Gleich nach dem Unfall sollten sie eine Selbstauskunft beim HIS beantragen. …

Fallbeispiel 2: Selbstauskunft bei Gebrauchtwagenkauf
Wenn Sie einen laut Kaufvertrag unfallfreien Gebrauchtwagen kaufen, sitzen Sie ab sofort am längeren Hebel. Sie sollten sofort nach dem Kauf eine HIS-Selbstauskunft in die Wege leiten, um damit die Vergangenheit Ihres neuen Gebrauchten zu durchleuchten. Liegt trotz gegenteiliger Angabe im Vertrag ein Vorschaden vor, können Sie den Vertrag problemlos rückgängig machen.

Chancen, die man ggf. nutzen sollte. 😉

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Schnelles Klagen sichert Erfolge…

… spätere Klagen können allerdings auch lukrativ sein: Das Verkehrsrecht Blog referiert eine Entscheidung des AG Bersenbrück, das mit Urteil 11 C 468/10 vom 10.o9.2010 der Klägerin nach einem Totalschaden ihres PKW Nutzungsausfallentschädigung für 490 Tage zugesprochen hat. Wie dort zitiert, führt das Amtsgericht wörtlich aus:

„Die Versicherung kann sich nicht auf der einen Seite beschweren, dass die Regulierung verzögert wurde, aber auf der anderen Seite die Regulierung verweigern“

EBEN! Aber auch ansonsten hatte der Beklagtenvortrag es in sich:

Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei doch dazu in der Lage gewesen, die Anschaffung eines Ersatz-Pkw vorzufinanzieren. Andernfalls sei sie auch nicht dazu in der Lage, einen Pkw zu unterhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei im Übrigen gehalten gewesen, eher Klage zu erheben. Es könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass die Klageerhebung erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall erfolgt sei.

Tolle Logik: Wer ein Auto hat, kann auch ein Ersatzfahrzeug anschaffen – auch wenn er unstreitig im gesamten Zeitraum zwischen Unfall und Ersatzbeschaffung Arbeitslosengeld Il bezogen hat. Zudem verstößt man gegen die Schadensminderungspflicht, wenn man Versicherungen nicht umgehend verklagt.

Wie das Gericht zutreffend ausführte, hätte es allerdings auch „der Beklagten frei gestanden, die Ansprüche der Klägerin eher zu regulieren“.

Leider wird nicht berichtet, welche Versicherung hier auf Beklagtenseite saß. 😉

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Ist die neue GEZ-Gebühr verfassungswidrig?

Wie bei Golem nachzulesen ist, bezeichnet der Verfassungsrechtler Ingo von Münch die neue Haushaltsgebühr als verfassungswidrig.

Es gebe nicht wenige Menschen, die zwar gern Radio hörten, aber beispielsweise wegen kleiner Kinder im Haushalt Fernsehen ablehnten. Der Rundfunkbeitrag zwinge aber alle, Hörfunk und Fernsehen zu finanzieren. „Hierin liegt ein verfassungsrechtlich unzulässiger Eingriff in das Grundrecht der freien Entfaltung der Persönlichkeit, das vom Bundesverfassungsgericht als allgemeine Handlungsfreiheit verstanden wird“, argumentierte von Münch. Die Abgeordneten müssten daran erinnert werden, dass sie „nicht Vertreter der Rundfunkanstalten“ seien.

Die Erinnerung erscheint in der Tat angebracht.

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Atlanticlux vs. Carpediem

Die FWU AG bzw. ihre Tochter Atlanticlux S.A. feiert sich:

ATLANTICLUX erfolgreich gegen CARPEDIEM! LG Hamburg entscheidet in vollem Umfang für die ATLANTICLUX

Das stimmt sogar. Das Urteil des LG Hamburg ist zwar noch nicht rechtskräftig, dürfte es m.E. aber wahrscheinlich werden – was allerdings kein Verdienst der Atlanticlux ist, sondern an den völlig abwegigen Behauptungen, die die Carpediem Vertriebsgesellschaft mbH aufgestellt hatte – und nun auf Unterlassung verklagt wurde:

Dass im Falle der Beendigung von Versicherungsverträgen der Atlanticlux die eingezahlten Gelder nebst Zinsen zurückgeholt werden können und dem Kunden auch keine Verluste entstehen, erscheint in der Tat abwegig – schon aus tatsächlichen Gründen. 😉

Und dass die Vermittlungsgebührenvereinbarungen zu den Nettopolicen der Atlanticlux durchweg „rechtlich nicht statthaft“ seien, kann man so auch nicht behaupten – was an ihrer Angreifbarkeit allerdings nichts ändert. 😉

Ein bisschen „getrickst“ hat die Atlanticlux allerdings auch, sie behauptete, „nach der BGH-Rechtsprechung seien Nettopolicen von Versicherungen als Geschäftsmodell zulässig, entsprechend der Entscheidung BGH NJW 2005, 1357 ff.“ Dass das expressis verbis nur bezogen auf Vermittlung durch Versicherungsmakler zutrifft, in den heutigen Vermittlungsgebührenvereinbarungen die Vermittler jedoch ausdrücklich als Versicherungsvertreter firmieren (was zu einer gänzlich anderen Bewertung führen kann), wird nicht erwähnt – und blieb leider auch vom Gericht unbemerkt.

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