… spätere Klagen können allerdings auch lukrativ sein: Das Verkehrsrecht Blog referiert eine Entscheidung des AG Bersenbrück, das mit Urteil 11 C 468/10 vom 10.o9.2010 der Klägerin nach einem Totalschaden ihres PKW Nutzungsausfallentschädigung für 490 Tage zugesprochen hat. Wie dort zitiert, führt das Amtsgericht wörtlich aus:
„Die Versicherung kann sich nicht auf der einen Seite beschweren, dass die Regulierung verzögert wurde, aber auf der anderen Seite die Regulierung verweigern“
EBEN! Aber auch ansonsten hatte der Beklagtenvortrag es in sich:
Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei doch dazu in der Lage gewesen, die Anschaffung eines Ersatz-Pkw vorzufinanzieren. Andernfalls sei sie auch nicht dazu in der Lage, einen Pkw zu unterhalten. Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei im Übrigen gehalten gewesen, eher Klage zu erheben. Es könne nicht zu Lasten der Beklagten gehen, dass die Klageerhebung erst mehr als ein Jahr nach dem Unfall erfolgt sei.
Tolle Logik: Wer ein Auto hat, kann auch ein Ersatzfahrzeug anschaffen – auch wenn er unstreitig im gesamten Zeitraum zwischen Unfall und Ersatzbeschaffung Arbeitslosengeld Il bezogen hat. Zudem verstößt man gegen die Schadensminderungspflicht, wenn man Versicherungen nicht umgehend verklagt.
Wie das Gericht zutreffend ausführte, hätte es allerdings auch der Beklagten frei gestanden, die Ansprüche der Klägerin eher zu regulieren“.
Leider wird nicht berichtet, welche Versicherung hier auf Beklagtenseite saß. 😉