Die spinnen, die Sachsen !

Die Sachsen haben heute bekanntlich gewählt. Die erste Prognose von ARD und ZDF:

CDU: 39,0 Prozent/39,5 Prozent
Linkspartei: 19,0 Prozent/18,5 Prozent
SPD: 12,5 Prozent/12,5 Prozent
AfD: 10 Prozent/9,5 Prozent
Grüne: 6,0 Prozent/5,2 Prozent
NPD: 5 Prozent/5,0 Prozent
FDP: 3,5 Prozent/4,5 Prozent

Man mag ja nun über die FDP denken, was man will – aber dass schon mehr Wähler der NPD ihre Stimme geben (die dann wohl – wenn auch tatsächlich unbedeutend in den Landtag einzieht), ist doch wohl ein Skandal. :no:

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Ein völlig normales Beweisverfahren ?

Es geht um Mängel an einem PKW, weshalb beim hiesigen AG ein Beweisverfahren beantragt wird:

01.04.2014: Antrag bei Gericht eingereicht.
11.04.2014 Gerichtskosten angewiesen.
15.05.2014: Nachfrage, ob Antrag bereits zugestellt wurde – keine Reaktion
30.05.2014: Erneute Nachfrage.
11.06.2014: Schriftsatz der Gegenseite vom 20.05.2014 geht hier ein.
12.06.2014: Erwiderung auf den Schriftsatz.
03.07.2014: Um Förderung des Verfahrens gebeten – ohne Reaktion des Gerichts.
25.07.2014: Nochmals erinnert – wieder reagierte das Gericht nicht.
08.08.2014: Erneute Anfrage – bisher ebenfalls unbeantwortet.
29.08.2014: Beschwerde.

Man beachte: Seit Antragstellung sind fünf volle Monate (!) vergangen, ohne dass etwas Wesentliches passierte.

Sinn des selbstständigen Beweisverfahrens ist u.a. eine Beschleunigung und Erleichterung der Prozesse für den Sachverständigenbeweis im Fall des § 485 Abs. 2 ZPO zu erreichen (so z.B. Beschluss des OLG Celle 5 W 13/04 vom 20.04.2004). Dieser wird durch die Untätigkeit des Gerichts völlig konterkariert.

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Das AZT und die Beilackierung

Bisher hatte das Allianz Zentrum für Technik (AZT) einen relativ guten Ruf – den es nun aufs Spiel setzt. IWW informiert:

Wenn es nach dem Willen des „Allianz Zentrum für Technik“ ginge, dürften Kfz-Sachverständige in Zukunft nicht mehr entscheiden, ob bei einem Unfallwagen die Beilackierung notwendig ist oder nicht. Diese Entscheidung sollen, so das AZT, die Lackiermeister selbst während der Arbeit fällen. Leicht zu entkräftende Argumente müssen herhalten, um der Sachverständigen-Branche die zweifelsfrei vorhandene Kompetenz auf diesem Gebiet abzusprechen. Die Motivation dahinter ist allen Beteiligten klar: Es sollten die Kosten für Schadenersatzleistungen gesenkt werden. Die Beilackierung muss als Kandidat für Einsparungen herhalten, obwohl sie bei über 90 Prozent der Reparaturen aus technischen Gründen durchgeführt werden muss.

Peinlich!

Mehr dazu auch hier und hier und hier.

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GWE nervt weiter

Die Ein-Mann-„Rechtsanwalts- und Wirtschaftskanzlei“ wird langsam lästig:

Mit einem neuen Serienbrief beklagt der Kollege, innerhalb der gesetzten Frist keine Antwort erhalten zu haben. Das ist so schon nicht richtig, s. hier und hier und hier.

Aber vielleicht ist der Kollege ja nicht so internetaffin. Seine Homepage harrt ja auch noch qualifizierten Inhalts. Vielleicht nimmt ihn seine aufopferungsvolle Tätigkeit für GWE zu sehr in Anspruch?

Zudem hatte ich ihm aber sein Schreiben vom o6.o8.2014 (vgl. hier) schon mit dem handschriftlichen Vermerk „Lächerlich“ per Fax zurückgesandt. Nicht verstanden, Herr Kollege?

Er gibt nun „letztmalig außergerichtlich die Möglichkeit, bis spätestens zum o8.o9.2014 „zu unserem (mal wieder pluralis majestatiis) Schreiben Stellung zu nehmen.“

„Letztmalig außergerichtlich“? Das haben auch schon andere versprochen – und trotzdem geht die Nerverei weiter. 😥

Vielleicht schicke ich ihm per Rückfax den Link zu diesem Beitrag ?

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„Handyparagraph" § 23 Absatz 1a Satz 1 StVO verfassungswidrig ?

Nicht mehr neu, aber gerade wieder gesehen: Das AG Gummersbach hielt mit Beschluss 85 OWi 196/09 vom o8.o7.2009 § 23 Absatz 1a Satz 1 der StVO für verfassungswidrig und holt deshalb die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein. Lesenswert auch die dortige Aufzählung der nach wie vor nicht verbotenen Tätigkeiten am Steuer. 😉

Eine muntere Diskussion zum Thema lief seinerzeit schon im Beck-Blog bei RiAG Carsten Krumm. Das alles ist jetzt fünf Jahre her. Wat’ denn nu’, liebes BVerfG?

Interessant wäre auch, wie in entsprechenden Bußgeldverfahren beim AG Gummersbach seither verfahren wurde.

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GWE – die nächste Schlappe vor einem LG?

Die Parteien sind ist dem Urteil des LG Saarbrücken 10 S 185/12 vom o6.o9.2013 natürlich nicht zu entnehmen. Schon der Leitsatz …

Eine Entgeltabrede für die Eintragung in ein Branchenverzeichnis im Internet, mit welcher der Empfänger eines Formularschreibens aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes nicht rechnen musste, kann auch dann als überraschende Klausel im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn in dem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext des Formulars mehrfach sprachlich eindeutig darauf hingewiesen wird, dass mit der Unterschriftsleistung ein kostenpflichtiger „Premiumeintrag“ verbunden ist.

… könnte allerdings auf die wohlbekannte Abzockbude namens GWE hindeuten. Wie gesagt, nur eine Vermutung. 😉

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Der Termin heute Morgen fiel aus …

… bestätigt mir das Gericht heute Nachmittag schriftlich per Post. O.K., es wurde auch schon gestern telefonisch mitgeteilt, aber:

Einfach nur ein Fax wäre billiger und effektiver gewesen. Sparen in kleinen Dingen ist der Justiz offensichtlich nach wie vor fremd, stattdessen schließt man lieber ganze Gerichte, um so (angeblich) Kosten zu sparen.

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Mal wieder die Ermittlungsakte

Dass ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung nicht von einer Einsichtnahme in die Ermittlungsakte abhängig machen darf, sollte bekannt sein, vgl. z.B. den Beschluss des OLG München 10 W 1789/10 vom 29.o7.2010 m.div.N.

Ein Versicherer versuchte es trotzdem mal wieder – und holte sich die verdiente Abfuhr, erst vom LG Heilbronn, dann vom OLG Stuttgart mit Beschluss 3 W 46/13 vom 18.o9.2013:

Ein Verzug der Haftpflichtversicherung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten hat nehmen können. Denn der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. evtl. mitversicherte Personen über den Sachverhalt unterrichten. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist grundsätzlich nicht geboten bzw. erforderlich, zumal mit einer Akteneinsicht erfahrungsgemäß oft erst nach Monaten zu rechnen ist und ein entsprechendes Zuwarten den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen würde (OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009, 7 U 499/09, zitiert nach Juris-Rn. 15).

Na also – obwohl eine „angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen“ wohl eher zu großzügig bemessen sein dürfte, denn:

… hätte der Beklagten Ziff. 1 bereits beim ersten Lesen der Unfallmeldung des Beklagten Ziff. 2 auffallen müssen, dass es sich dabei wohl um eine für den Beklagten Ziff. 2 günstige Darstellung, aber nicht um den tatsächlichen Geschehensablauf gehandelt haben dürfte. Die Beklagte Ziff. 1 hätte ferner durch ein Telefonat mit dem zuständigen Polizeiposten den Sachverhalt, wie er sich den unfallaufnehmenden Beamten dargestellt hat, zumindest in groben Zügen in Erfahrung bringen und mit den Einlassungen des Klägers und des Beklagten Ziff. 2 abgleichen können.

Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten Ziff. 1 zumutbar, zumindest die Hälfte des geltend gemachten Schadens durch einen Vorschuss, ggf. unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, zu bezahlen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte Ziff. 1 stattdessen unter Hinweis auf die zeitlich nicht absehbare Übersendung der polizeilichen Ermittlungsakte und damit „bis auf weiteres“ die Zahlung vollständig verweigert hat, hat sie im vorliegenden Fall Anlass zur Klagerhebung gegeben.

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Revision des Freigesprochenen gegen den Freispruch ??

Der Fall Mollath hat ohnehin bereits reichlich Justizgeschichte geschrieben. Jetzt könnte ein neues Kapitel hinzukommen:

Wie die Süddeutsche berichtet, hat Gustl Mollath einen neuen Anwalt – und der hat Rechtsmittel gegen das Urteil des Regensburger Landgerichts eingelegt (wohlgemerkt, einen Freispruch). Der Kollege sieht allerdings auch die Probleme:

Auch Mollaths neuer Anwalt Ahmed räumte ein, dass eine Revision „tatsächlich problematisch“ sei. Trotzdem wolle er den Versuch unternehmen. Ahmed beruft sich auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1970, wonach eine Verfassungsbeschwerde gegen einen Freispruch im Strafverfahren „nicht schlechthin ausgeschlossen“ sei, wenn das freisprechende Urteil „durch die Art seiner Begründung Grundrechte verletzt“. Eine Verfassungsbeschwerde ist allerdings erst möglich, wenn der Rechtsweg vollständig ausgeschöpft ist.

Der Fall Mollath wird die Medien also wohl noch einige Zeit beschäftigen.

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Rabattwochen bei den Abzockern ?

Nicht nur die hinreichend bekannte GWE macht Sonderangebote. Im Juli 2013 versuchte ein Kollege noch, dem Mandanten für einen ominösen Sparplan der Multi-Invest Sachwerte GmbH 1.500.- € abzunötigennehmen – selbstverständlich unter Ankündigung eines gerichtlichen Mahnverfahrens ohne weitere Ankündigung.

Der Mandant blieb unbeeindruckt – und der Kollege hielt nicht Wort. Jetzt will er schon gegen Zahlung eines Betrages von 750.- € auf die (vermeintlichen) Ansprüche seiner Mandantschaft aus dem Sparplan verzichten. 50 % Verlust innerhalb eines Jahres. Ob der Sparplan wohl eine ähnliche „Performance“ aufweist? 😉

Warten wir also noch ein Jahr, dann sind es vielleicht nur noch 375.- €?

Der Kollege wird das Geld vielleicht brauchen, seine Homepage ist mindestens seit dem 30.10.2012 registriert, aber (immer noch?) leer. 😉

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