Dass ein Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Schadensregulierung nicht von einer Einsichtnahme in die Ermittlungsakte abhängig machen darf, sollte bekannt sein, vgl. z.B. den Beschluss des OLG München 10 W 1789/10 vom 29.o7.2010 m.div.N.
Ein Versicherer versuchte es trotzdem mal wieder – und holte sich die verdiente Abfuhr, erst vom LG Heilbronn, dann vom OLG Stuttgart mit Beschluss 3 W 46/13 vom 18.o9.2013:
Ein Verzug der Haftpflichtversicherung nach Ablauf der angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass diese bis zu jenem Zeitpunkt noch keine Einsicht in die Ermittlungsakten hat nehmen können. Denn der Haftpflichtversicherer kann sich über seinen Versicherungsnehmer bzw. evtl. mitversicherte Personen über den Sachverhalt unterrichten. Die Entscheidung der Eintrittspflicht von einer vorherigen Einsicht in die Ermittlungsakten abhängig zu machen, ist grundsätzlich nicht geboten bzw. erforderlich, zumal mit einer Akteneinsicht erfahrungsgemäß oft erst nach Monaten zu rechnen ist und ein entsprechendes Zuwarten den berechtigten Interessen des Geschädigten an einer raschen Regulierung zuwiderlaufen würde (OLG Dresden, Beschl. v. 29.06.2009, 7 U 499/09, zitiert nach Juris-Rn. 15).
Na also – obwohl eine angemessenen Prüfungsfrist von 6 Wochen“ wohl eher zu großzügig bemessen sein dürfte, denn:
… hätte der Beklagten Ziff. 1 bereits beim ersten Lesen der Unfallmeldung des Beklagten Ziff. 2 auffallen müssen, dass es sich dabei wohl um eine für den Beklagten Ziff. 2 günstige Darstellung, aber nicht um den tatsächlichen Geschehensablauf gehandelt haben dürfte. Die Beklagte Ziff. 1 hätte ferner durch ein Telefonat mit dem zuständigen Polizeiposten den Sachverhalt, wie er sich den unfallaufnehmenden Beamten dargestellt hat, zumindest in groben Zügen in Erfahrung bringen und mit den Einlassungen des Klägers und des Beklagten Ziff. 2 abgleichen können.
Vor diesem Hintergrund war es der Beklagten Ziff. 1 zumutbar, zumindest die Hälfte des geltend gemachten Schadens durch einen Vorschuss, ggf. unter Vorbehalt der Rückforderung und ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht, zu bezahlen. Aufgrund des Umstandes, dass die Beklagte Ziff. 1 stattdessen unter Hinweis auf die zeitlich nicht absehbare Übersendung der polizeilichen Ermittlungsakte und damit bis auf weiteres“ die Zahlung vollständig verweigert hat, hat sie im vorliegenden Fall Anlass zur Klagerhebung gegeben.