Abscheinend landen Ermittlungsersuchen auswärtiger Bußgeldstellen bevorzugt bei einem speziellen Polizeioberkommissar (POK) des hiesigen Polizeireviers. Über dessen Hyperaktivität war hier ja schon berichtet worden. Nun hat er wieder zugeschlagen – listig, listig:
„… erfolgte die Vorlage des Beweisfotos bei der o.g. Betroffenen. Diese teilte nach erfolgter Vorlage des Beweisfotos mit, dass sie auf Anraten ihres Anwaltes keine Aussage zum Verfahren und dem Fahrzeugführer tätigen wird. Frau F. wurde daraufhin das beim Vorgang beigefügte Vergleichsfotos ihres Ehemannes *** vorgelegt und sie identifizierte diesen als ihren Mann. Weitere Angaben wollte Frau F. gegenüber der Polizei zur Sache nicht tätigen. Auf die Möglichkeit eines Gerichtsverfahrens und einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a StVZO durch die zuständige Behörde wurde hingewiesen.“
Lieber Herr POK, wenn eine Fahrzeughalterin äußert, zur Sache keine weiteren Angaben machen zu wollen und nach dem Stand der Ermittlungen sehr wahrscheinlich ihr Ehemann als Fahrzeugführer in Betracht kommt, dann hat sie ein gesetzlich verbrieftes Zeugnisverweigerungsrecht, worüber sie ggf. gesondert zu belehren ist. Dagegen haben Tricksereien mit einem Vergleichsfoto des Gatten ebenso zu unterbleiben wie unterschwellige Drohungen mit Gerichtsverfahren und Fahrtenbuchauflagen! :##