POK Gnadenlos – still going strong

Abscheinend landen Ermittlungsersuchen auswärtiger Bußgeldstellen bevorzugt bei einem speziellen Polizeioberkommissar (POK) des hiesigen Polizeireviers. Über dessen Hyperaktivität war hier ja schon berichtet worden. Nun hat er wieder zugeschlagen – listig, listig:

„… erfolgte die Vorlage des Beweisfotos bei der o.g. Betroffenen. Diese teilte nach erfolgter Vorlage des Beweisfotos mit, dass sie auf Anraten ihres Anwaltes keine Aussage zum Verfahren und dem Fahrzeugführer tätigen wird. Frau F. wurde daraufhin das beim Vorgang beigefügte Vergleichsfotos ihres Ehemannes *** vorgelegt und sie identifizierte diesen als ihren Mann. Weitere Angaben wollte Frau F. gegenüber der Polizei zur Sache nicht tätigen. Auf die Möglichkeit eines Gerichtsverfahrens und einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31 a StVZO durch die zuständige Behörde wurde hingewiesen.“

Lieber Herr POK, wenn eine Fahrzeughalterin äußert, zur Sache keine weiteren Angaben machen zu wollen und nach dem Stand der Ermittlungen sehr wahrscheinlich ihr Ehemann als Fahrzeugführer in Betracht kommt, dann hat sie ein gesetzlich verbrieftes Zeugnisverweigerungsrecht, worüber sie ggf. gesondert zu belehren ist. Dagegen haben Tricksereien mit einem Vergleichsfoto des Gatten ebenso zu unterbleiben wie unterschwellige Drohungen mit Gerichtsverfahren und Fahrtenbuchauflagen! :##

Geht die Abzockerei schon wieder los?!

Erst vor etwas mehr als einem halben Jahr hatte Abzockminister Tiefensee versucht, kräftig an der Bußgeldschraube zu drehen, musste dann aber wieder zurückrudern.

Jetzt geht der Quatsch schon wieder los, wie n-tv berichtet:

Verkehrssünder müssen voraussichtlich schon bald mit drastisch höheren Bußgeldern rechnen. Ein Gesetzentwurf des Bundesverkehrsministeriums sieht zum Teil eine Verdoppelung der bisherigen Sätze vor, bestätigte ein Sprecher des Hauses entsprechende Berichte. Das Bußgeld für Handy-Telefonate am Steuer soll von 40 auf 70 Euro steigen. Trunkenheit am Steuer würde dem Entwurf zufolge bereits beim ersten Mal mit 500 Euro geahndet. Raser sollen bis zu 680 Euro Bußgeld zahlen. Derzeit liegt die Höchstgrenze bei 425 Euro. Der neue Bußgeldkatalog solle im kommenden Jahr in Kraft treten.

Drängler müssten statt 250 Euro künftig 400 Euro zahlen, notorische Linksfahrer 80 statt 40 Euro. Bei illegalen Straßenrennen steige das Bußgeld von 150 auf 250 Euro.

Völlig zu Recht bezeichnet u.a. der ADAC diese Pläne als Abzocke. Der ACE erinnert: „Nach einem Beschluss des Verkehrsgerichtstages im Januar, auf dem auch Vertreter der Regierung anwesend waren, bestand Einigkeit darüber, Bußgelder nur für Vergehen zu erhöhen, die besonders unfallträchtig sind.“

Die Generalprävention, Herr Minister, klappt schon im Strafrecht nicht. Weshalb sollte es im Bußgeldrecht anders sein? Keine Erhöhung der Verkehrssicherheit, sondern blanke Abzockerei, wie schon im Januar

Aber mir als Anwalt kann es ja Recht sein, die Bereitschaft der Bürger, gegen Bußgeldbescheide vorzugehen, wird steigen. Hoffentlich haben alle eine Rechtsschutzversicherung. 😉

Stoppt Tiefensee!

tiefensee

Fassungsversehen ?

Post von der Bußgeldstelle:

„… in der Anlage erhalten Sie mein Schreiben, das aufgrund eines Fassungsversehens der Anschrift nicht zugestellt werden konnte.“

Was bitte ist ein Fassungsversehen? Schön immerhin, dass die Sachbearbeiterin deshalb offensichtlich die Fassung nicht verloren hat. 😉

Neues Windows bringt altes Windows

Schon peinlich, was die WELT über Microschrotts neueste Offerte berichtet:

Wer einen PC mit dem neuen Betriebssystem Vista kauft, bekommt das alte XP dazu, allerdings nur Kunden, die die Versionen „Vista Business“ und „Ultimate“ kaufen wollen.

Ist ungefähr so, als wenn jemand, der einen Golf V GTI kauft, einen Golf IV dazu erhält und dann nicht mit dem Golf GTI, sondern mit dem guten alten Golf IV fährt.

Wann wird die Menschheit Gemeinde der Microschrott-Opfer endlich begreifen, dass es durchaus andere leistungsfähige Betriebssysteme gibt, die nicht alle paar Jahre neu erfunden werden müssen und nicht immer höhere Hardware-Anforderungen stellen, sondern sich kontinuierlich fortentwickeln und daher durchaus eine Alternative darstellen?

Handy-Prepaid-Guthaben darf nicht verfallen

Und wieder hat ein Gericht festgestellt, dass vorausgezahlte Gebühren für Prepaid-Handys nicht verfallen dürfen und Kunden ihr Guthabenkonto auch nicht nach einer bestimmten Zeit wieder aufladen müssen, wie PC WELT berichtet:

Nutzer von Prepaid-Handys müssen nicht fürchten, dass ihr Guthaben nach einer bestimm-ten Zeit verfällt. Es sei unzulässig, wenn Anbieter die Gültigkeit eingezahlter Beträge etwa auf einige Monaten beschränken, teilt die Verbraucher Initiative in Berlin unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München mit (Az: 29 U 2293/06). Auch beim Been-den des Vertrages stehe dem Kunden das übrige Guthaben zu.

Ebenso sind der Initiative zufolge Klauseln unzulässig, nach denen Kunden nach einer be-stimmten Zeit ihr Guthabenkonto wieder aufladen müssen. Demnach dürften Anbieter nicht einfach das Handy sperren, wenn Kunden es länger nicht nutzen oder keine neuen Einzah-lungen tätigen.

Vgl. zu entsprechenden AGB-Klauseln auch schon LG Düsseldorf 12 O 458/05 vom 23.08.2006 und OLG München 29 U 2294/06 vom 22.o6.2006.

Den Dünnsinn des Tages …

… hat laut Focus Unionsfraktionschef Volker Kauder zu dem unseligen Thema „Abschuss von Passagiermaschinen“ produziert:

„Dass ein Bundesverteidigungsminister eine so mutige Aussage machen muss zum Schutz der Bevölkerung, zeigt doch aber, wie groß der Handlungsbedarf nach einer gesetzlichen Grundlage ist.

Aha: Wenn ein Bundesminister einen bewussten Verstoß gegen die Verfassung ankündigt, zeigt sich daraus, dass die Verfassung entsprechend geändert (oder wie der OSM so gerne sagt: „ergänzt“) werden muss.

Hochinteressant! Entsprechendes gilt dann wohl auch für die permanenten Attacken des OSM auf grundgesetzlich garantierte Freiheiten. :##

Der Täter als Hellseher?

Dem Mandanten wird eine fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr vorgeworfen. Dass der Geschädigte auf einen Strafantrag verzichtet hat, ficht den wackeren Staatsanwalt natürlich überhaupt nicht an. Wozu gibt es denn das besondere öffentliche Interesse, mit dem sich die fahrlässige Körperverletzung ganz prima auch ohne den ansonsten zwingend erforderlichen Strafantrag verfolgen lässt?

Dass die zur Konkretisierung dieses nebulösen Begriffs heranzuziehenden Kriterien der Nr. 234 i.V.m. Nr. 243 Abs. III RiStBV wohl eher nicht erfüllt sind, stört ihn offensichtlich nicht – auch nicht die Tatsache, dass nach dieser Norm auch der Umstand beachtlich sein kann, dass der Verletzte auf Bestrafung keinen Wert legt und ein Grundsatz, dass bei einer im Straßenverkehr begangenen Körperverletzung das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung stets oder in der Regel zu bejahen ist, nicht besteht. Er behaupte also munter das Vorliegen des besonderen öffentlichen Interesses und beantragt einen Strafbefehl, wo er Folgendes zur Unfallsituation schreibt:

„Als Wartepflichtiger fuhren Sie in die vorfahrtsberechtigte Staatsstraße (man beachte, man ist im Freistaat Sachsen) 100 ein, obwohl sich dort erkennbar ein PKW … näherte, mit der Folge, dass es zu einem Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge kam. Dabei fuhren Sie mit unvermindert hoher Geschwindigkeit auf die Kreuzung zu. Dies hatte für Sie vorhersehbar und vermeidbar zur Folge, dass der Geschädigte N. eine Brustkorbprellung, Schnittwunden am rechten Unterarm und Hämatome erlitt.“

Soso, diese Verletzungen waren also „vorhersehbar“ – vielleicht sollte der Mandant sich als Unfallsachverständiger bewerben. Andere brauchen für solche Prognosen ein komplettes Studium. 😉