PlaBlog

Der Kollege Hoenig veröffentlichte heute Morgen eine sehr lesenswerte Presseerklärung der Vereinigung Berliner Strafverteidiger e.V.

Ein Düsseldorfer Kollege plag tat es ihm Stunden später nach. Ein kurzer Hinweis per Kommentar auf diese „Zweitausfertigung“ wurde wegmoderiert, auch ein Hinweis auf diese „Moderation“.

Sollte der unbarmherzige Blogkrieger inzwischen dünnhäutig geworden sein und ohnehin nur noch „moderierte“ Kommentare zulassen? Ts, ts, ts!

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Schade eigentlich, wo doch offenkundiger Unsinn zum Kommentieren geradezu herausfordert. Der Kollege – seines Zeichens immerhin Fachanwalt für Strafrecht – zitiert wohl nur eine Zeitungsentemeldung, trotzdem sollten die Überschrift „Boxer freigesprochen“ und der Text „Das Landgericht Schwerin stellte das Strafverfahren wegen Körperverletzung und Beleidigung ein“ doch harmonieren, oder? De facto geht es um eine Verfahrenseinstellung gem. § 153 a StPO gegen Auflage, also nichts mit Freispruch.

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Ollis Eigentor

Wie u.a. die Süddeutsche berichtet, hatte sich (Ex-)Titan Oliver Kahn nach der Rückkehr von einer Shoppingtour in Dubai „verlaufen“ – mit teuren Folgen:

Bei der Ankunft in Bayern hätte Kahn Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, vergleichbar der Mehrwertsteuer, zahlen müssen. Der Fußballer sei aber mit seinem Gepäck durch den Ausgang gegangen, bei dem die Reisenden nichts verzollen müssen. «Er hat den falschen Ausgang benutzt», sagte der Gerichtssprecher. «Dann ist er rausgewunken worden und dann hat man halt die Waren gefunden.»

Interessant auch, mit welchen Preisen in diesen Sphären gearbeitet wird:

Ursprünglich hatte die Staatsanwaltschaft für Kahn einen Strafbefehl in Höhe von insgesamt 350.000 Euro beantragt. In der Verhandlung reduzierte das Landshuter Gericht laut Medienberichten den Betrag auf 50 Tagessätze zu je 2500 Euro. In dem Prozess sei es nur um die Höhe der Tagessätze, nicht die Anzahl gegangen.

„Nur“ 2.500.- Teuro Tagessatz – also monatlich netto ca. 75.000.- €. Recht bescheiden, diese Rente, oder? 😉

Übrigens: Es ging um eine hinterzogene Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 2.119,04 €. Do san’s hart, die Bayern!

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Verkehrsrecht kann doch jeder, oder?

Der Kollege macht Werbung u.a. mit „“allgemeines Zivilrecht, Verkehrsunfallsachen“. Kann ja auch jeder – oder auch nicht:

Der rechtsschutzversicherte (!) Mandant hatte im Mai 2010 einen Unfall, bereits im Juli 2010 lehnte die gegnerische Haftpflichtversicherung die Haftung ab. Dann gibt es in der Regel nur zwei Möglichkeiten: Die Sache leise weinend vergessen oder aber gerichtlich klären. Der Kollege bevorzugte eine andere Variante: Man holt zunächst – im Namen und auf Kosten (!) des Mandanten – ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein. Kosten knapp 1.200.- €, die jedenfalls zunächst der (ohnehin klamme) Mandant zu zahlen hat.

Abgesehen davon, dass ein solches sog. Privatgutachten vor Gericht nur geringen Beweiswert hat: Auf die Idee, gleich zu klagen oder aber zumindest ein gerichtliches Beweisverfahren auf Kosten der Rechtsschutzversicherung einzuleiten, dessen Ergebnisse als objektives Beweismittel gerichtsverwertbar sind, ist der Kollege wohl nicht gekommen?!

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Rechtsschutz für Mopeds etc.

Man lernt doch nie aus: Die DEVK bietet an:

Top Ten Verkehrsunfall-Rechtsschutzversicherung – passende Absicherung für alle Moped- und Mofakunden. Gehen Sie für nur 10 Euro Jahresbeitrag auf Nummer sicher und denken Sie bei der Abholung Ihres Versicherungskennzeichens auch an den wichtigen Schutz unserer Verkehrsunfall-Rechtsschutzversicherung!

Weit davon entfernt, für irgendeine Versicherungsgesellschaft Werbung zu machen, klingt das m.E. doch nach einem durchaus interessanten Angebot. Ob auch andere Gesellschaften derartige Verträge anbieten, ist mir nicht bekannt, auf den ersten Blick sieht es allerdings nicht so aus.

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Keine Prozessvertretung durch Versicherer

Captain HUK feiert den Beschluss 53 C 240/11 (69) des AG Gelnhausen vom o4.o4.2011:

Hier im Blog – sowie auch anderswo – wurde bereits darauf hingewiesen, dass eine Prozessvertretung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht zulässig ist. Folgerichtig hat jetzt das AG Gelnhausen mit Beschluss vom 4.4.2011 die HUK-Coburg von der Prozessvertretung ausgeschlossen. Diese hatte, wie bisher üblich, die Prozessvertretung seines verklagten VN angezeigt. Dies ist mit der ZPO nicht mehr vereinbar.

Man sollte allerdings klarstellen, dass in dem besprochenen Fall die HUK Coburg nicht Beklagte war, sondern lediglich deren Versicherungsnehmer. In Kfz-Haftpflicht-Prozessen wird hingegen in aller Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung mitverklagt.

In diesen Fällen kann die Versicherung selbstverständlich nach wie vor für sich selbst Klagabweisung beantragen – allerdings nicht (mehr) für ihren VN. Das könnte immerhin des öfteren Gelegenheit bieten, gegen einen nicht selbst agierenden und dann nicht wirksam vertretenen VN ein Versäumnisurteil zu erstreiten – falls die Versicherung in der früher üblichen Weise die Vertretung auch ihres VN anzeigt. Wie der Kommentator „F-W. Wortmann“ (oder Willi Wacker ?, s.u.) zutreffend anmerkte, ist § 79 ZPO zum o1.o7.2008 kräftig geändert worden, vgl. hier (alt) und hier (neu).

P.S.: Sollte sich aus den dortigen Kommentaren von „Willi Wacker“, „F-W. Wortmann“ und „wesor“ ergeben, dass Willis Anonymität gelüftet und er mit dem Kollegen Friedrich-Wilhelm Wortmann aus Bochum-Wattenscheid identisch ist? Man achte u.a. auf die Über- und Unterschriften 😉

P.S. Und wie der Rechtsassessor Friedrich-Wilhelm Wortmann bei Unfallzeitung.de berichtet, wendet zumindest das AG Euskirchen als zentrales Mahngericht den § 79 ZPO auch auf Mahnbescheide an.

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Zu doof oder zu faul?

Aus einem Schriftsatz der Gegenseite:

Soweit der Beklagte auf ein Urteil des AG Kirchhain vom 26.11.2009 abstellt und hier ohne Benennung des Rubrums lediglich auf das gerichtliche Aktenzeichen abstellt, so kann mit diesen Angaben der Vorgang nicht gefunden werden. Insofern mag die Gegenseite auch das Urteil des AG Kirchhain für die Klägerseite zur Verfügung stellen.

Das Gericht ist bekannt, ebenso das Aktenzeichen 7 C 203/08 sowie das Datum. Schon mal was von Google gehört? Erst versuchen, dann fragen!

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si tacuisses …

… wenn Du doch geschwiegen hättest, kann man hier nur sagen:

Laut polizeilicher Unfallanzeige ist der Mandant auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem entgegenkommenden PKW zusammengestoßen. Dass die Straßenverhältnisse als „Schlüpfrigkeit / winterglatt“ bezeichnet waren, hat die Bußgeldstelle zunächst wohl übersehen, ebenso die in der Anzeige eingetragene TB.-Nr. 103620, die da lautet: „Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall“ – Kostenpunkt 145.- €

Sie schickt dem Betroffenen eine Anhörung (nur) nach Nr. 4.1 BKatV zu: „Bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet“, Kostenpunkt 80.- €.

Der Mandant gibt die Ordnungswidrigkeit nicht zu und schreibt:

Aufgrund glatter nicht geräumter Straßen habe ich in einer Kurve die Kontrolle über mein Fahrzeug verloren und bin mit einem anderen Auto zusammengestoßen“.

Und schon ergeht ein Bußgeldbescheid wegen beider Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit zum Preise von 145.- € nebst Kosten und Gebühren – gegen den angesichts vorstehender erschöpfender Einlassung des Mandanten wohl auch nicht wirklich viel vorzubringen ist.

Man kann es nicht oft genug sagen: Ohne fachkundige Beratung sollte man nicht auf Anhörungen reagieren, nicht und niemals!

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2,35 ‰ – Besoffen, aber nicht zu besoffen …

… für eine wirksame Einwilligung in die Entnahme der Blutprobe meint das AG Soest, nachzulesen bei den Verkehrsanwälten:

Das Amtsgericht Soest hat durch Urteil vom 28.02.2011 – 20 Cs-190 Js 713/10 – 393/10 – entschieden, dass auch bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰ wirksam in die Entnahme der Blutprobe eingewilligt werden kann. Nach Ansicht des AG Soest könnte man bei einem derart alkoholisierten Menschen (über 2,0 ‰) grundsätzlich Zweifel an seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit und damit seiner Einwilligungsfähigkeit haben, diese ist jedoch nicht an einer starren Promillegrenze, sondern auf den Einzelfall bezogen, zu bemessen. Bei einer gewissen Alkoholgewöhnung ist auch bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,35 ‰ nicht davon auszugehen, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit in einem die Einwilligungsfähigkeit ausschließenden Maße beeinträchtigt ist.

Merke: Die „1,1‰-Grenze“ betrifft eben nur die absolute Fahruntüchtigkeit, alles andere ist Tatfrage. 😉

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