… wenn Du doch geschwiegen hättest, kann man hier nur sagen:
Laut polizeilicher Unfallanzeige ist der Mandant auf die Gegenfahrbahn geraten und dort mit einem entgegenkommenden PKW zusammengestoßen. Dass die Straßenverhältnisse als Schlüpfrigkeit / winterglatt“ bezeichnet waren, hat die Bußgeldstelle zunächst wohl übersehen, ebenso die in der Anzeige eingetragene TB.-Nr. 103620, die da lautet: Sie fuhren bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen mit nicht angepasster Geschwindigkeit. Es kam zum Unfall“ – Kostenpunkt 145.-
Sie schickt dem Betroffenen eine Anhörung (nur) nach Nr. 4.1 BKatV zu: Bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit und dadurch einen anderen gefährdet“, Kostenpunkt 80.- .
Der Mandant gibt die Ordnungswidrigkeit nicht zu und schreibt:
Aufgrund glatter nicht geräumter Straßen habe ich in einer Kurve die Kontrolle über mein Fahrzeug verloren und bin mit einem anderen Auto zusammengestoßen“.
Und schon ergeht ein Bußgeldbescheid wegen beider Ordnungswidrigkeiten in Tateinheit zum Preise von 145.- nebst Kosten und Gebühren – gegen den angesichts vorstehender erschöpfender Einlassung des Mandanten wohl auch nicht wirklich viel vorzubringen ist.
Man kann es nicht oft genug sagen: Ohne fachkundige Beratung sollte man nicht auf Anhörungen reagieren, nicht und niemals!