Der Kollege Burhoff referiert dankenswerterweise u.a. den aktuellen Beschluss des LG Schwerin 32 Os 56/15 vom 21.10.2015, das einen Beschluss nach 111 a StPO des hiesigen Amtsgerichts aufhob.
Die ganze Geschichte nötigt zu der o.a. Frage. Aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses:
„Obwohl er den Unfall bemerkt hatte und zumindest damit rechnete, dass Unfallbeteiligte verletzt und nicht unerheblicher Fremdsachschaden verursacht worden sein konnte, entfernte er sich sogleich von der Unfallstelle, um sich sämtlichen Feststellungen zu entziehen. Der entstandene Fremdsachschaden beträgt 1.098,95 €. Dies ist strafbar als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gem. § 142 Abs. I Ziff. 1 StGB.“
Typisch Textbaustein! Fakt ist: Verletzte Unfallbeteiligte gab es definitiv überhaupt nicht. Der Delinquent hatte sich auch nicht „sogleich von der Unfallstelle entfernt“, sondern nach den Feststellungen des LG als Beschwerdegericht „den Tatort nicht sofort verlassen (!), sondern nach dem unfallverursachenden Einparkversuch, der von mindestens zwei in unmittelbarer Nähe stehenden Zeuginnen beobachtet wurde, auf demselben Parkplatz eine Parklücke gewählt und dort auf seine Begleiterin gewartet. Dabei stieg er nicht aus, um seinen eigenen Pkw zu inspizieren.“
Das weckt ganz erbliche Zweifel am Vorsatz und spricht klar zumindest auch klar gegen eine Entziehungsabsicht. Und nicht unerheblicher Fremdsachschaden?? Die maßgebliche Grenze wird von der heute h.M. bei mindestens 1.300.- € gezogen (s. z.B. Fischer StB 59. Aufl. § 142 Rn. 29 m.div.N.; OLG Hamburg ZfS 2007, 409; OLG Jena NStZ-RR 2005, 183; OLG Dresden, Beschluss 2 Ss 278/05 vom 12.o5.2005; OLG Dresden NZV 2006, 105 und LG Schwerin a.a.O.). 1.098,95 € sind deutlich weniger – und zudem der Bruttobetrag laut einem Kostenvoranschlag. Netto sind es nur 923,49 € (also sogar noch unter 1.000.- €.-) und der Nettobetrag ist dann maßgebend, wenn eine Reparatur nicht erfolgte – so z.B. LG Gera NZV 2006, 106 – (die dann tatsächlich auch nur knapp 950.- € brutto kostete).
Dass damit auch die von Gericht behaupteten „dringenden Gründe“ für die Annahme, dass dem „Angeklagten“ die Fahrerlaubnis demnächst entzogen werden wird, eher nicht vorhanden sind, dürfte offensichtlich sein. Man beachte den (durchgängig verwendeten) Begriff „Angeklagter“: Das Hauptverfahren ist zwar noch nicht eröffnet, aber egal. Die Vorverurteilung „Dies ist (!) strafbar als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“ (s.o.) steht ja ohnehin schon.
So weit, so schlecht, aber es geht noch weiter:
„Eine Anhörung des Angeklagten ist gem. § 33 Abs. IV S. 1 StPO unterblieben. Da der Führerschein des Angeklagten bisher noch nicht beschlagnahmt werden konnte (wieso denn auch??), ist zu befürchten, dass die Beschlagnahme bei vorheriger Anhörung ins Leere gehen wird.“
Auch das ist Unfug, Hohes Gericht! „§ 33 IV S. 1 ist nicht anwendbar, weil in Eilfällen die Beschlagnahme des Führerscheins möglich ist“, so Meyer-Goßner StPO 57. Aufl. § 111 a Rn. 6 m.N. Denn: Da der Beschluss sofort mit Bekanntgabe bzw. Zustellung wirksam wird, nützt es dem Delinquenten ohnehin nichts den Führerschein zu verbergen oder z.B. vorzugeben, diesen verloren zu haben. Mit der Bekanntgabe ist die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen und im Falle eines Verstoßes der Tatbestand des § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG erfüllt – worauf netterweise in dem Beschluss sogar hingewiesen wird.
Nebenbei: Das Akteneinsichtsgesuch der Verteidigung war zum Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Beschlusses exakt drei Monate alt – und unerledigt. 😦