… findet sich in dem Beschluss 17 W 8/10 des OLG Köln m 25.o1.2010. Das Gericht liest dem Kostenbeamten gründlich die Leviten:
Die vom Rechtspfleger gegebenen wechselnden Begründungen sind rechtsirrig, beruhen insbesondere darauf, dass von ihm das inzwischen mehr als 5 ½ Jahre geltende Recht in Form des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen wird und er insoweit allerdings folgerichtig sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes beruft, die noch zur Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung ergangen war, infolge der Rechtsänderung jedoch überholt ist.
1. Von der an sich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung sieht der Senat nach alledem ab. Eine solche wäre geboten, weil ein Verstoß gegen den im Grundgesetz garantierten Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegt, Art. 103 Abs. 1 GG. Nach unbestrittener Ansicht in Rechtsprechung und Literatur (s. Zöller/Heßler, ZPO, 27. Auflage, § 572 Rn. 11 m. zahlr. Nwen.), der auch der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung folgt, ist ein Nichtabhilfebeschluss jedenfalls dann gesondert und nicht nur floskelhaft durch Bezugnahme auf die bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss gegebene Begründung zu bescheiden, wenn der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neue Tatsachen vorgebracht hat oder auf Literatur und Rechtsprechung hinweist. Dann ist der Rechtspfleger zwingend gehalten, sich mit der Argumentation des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Dem genügt die vom Rechtspfleger gegebene Begründung nicht ansatzweise, mit der er einerseits auf eine wie noch auszuführen sein wird völlig verfehlte Rechtsauffassung im Kostenfestsetzungsverfahren verweist und als weiteres Argument einen Gesichtspunkt heranzieht, der bis dahin von keinem der Beteiligten vorgebracht wurde, ohne dies näher zu erläutern (Anerkenntnis).
2. Bei Anwendung des vom Rechtspfleger übergangenen geltenden Rechts steht dem Kläger die zur Festsetzung beantragte Einigungsgebühr nach Nr. 1003, 1000 VV RVG unbedenklich zu. …
Balsam auf die Seele aller von diesen gerichtlichen Gebührenkürzern gebeutelten Anwälte, oder? 😉