Handy laden verboten …

… jedenfalls als Kfz-Lenker. Das meint jedenfalls das OLG Oldenburg (mit Beschluss 2 Ss (OWi) 290/15) vom o7.12.2015 und hat einen Lkw-Fahrer, der während der Fahrt ein Handy zum Laden angeschlossen hatte, zur Zahlung eines Bußgeldes von 60.- € verdonnert.

Zur Begründung führten die Richter aus, dass die Nutzung eines Mobil- oder Autotelefons für denjenigen, der ein Fahrzeug führe, verboten sei, wenn er das Gerät hierfür aufnehmen oder halten müsse, § 23 Abs. 1a StVO. Das Anschließen eines Handys zum Laden stelle eine Nutzung in diesem Sinne dar. Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe. Die Nutzung schließe daher sämtliche Bedienfunktionen (z.B. Versendung von Kurznachrichten) und auch Tätigkeiten zur Vorbereitung der Nutzung wie das Anschließen zum Laden ein.

Wieder mal eine gnadenlose Überziehung des gut gedachten aber schlecht gemachten „Handyaragraphen“. Hätte der gute Mann stattdessen z.B. seinen Akkurasierer zum Laden angeschlossen, wäre nichts passiert. Absolut nicht überzeugend, Hohes Gewricht. 😦

3 Gedanken zu “Handy laden verboten …

  1. Die Entscheidung ist auf Basis der bisherigen Rechtsprechung konsequent und wenig überraschend. Es genügt eben jede Nutzung, nicht nur das Telefonieren an sich, solange das Gerät nur zum telefonieren geeignet ist. Die Entscheidung ist auf Basis der geltenden Gesetzeslage m.E. auch rechtsdogmatisch überzeugend. Nicht überzeugend ist der absolut missglückte Handyparagraph selbst, ein Paradebeispiel willkürlicher Einzelfallgesetzgebung, da er eben nur Mobiltelefone und nicht auch andere tragbare Geräte umfasst. So kann ich weiter frohgemut während der Fahrt meinen Akkurasierer benutzen, mit meinem mobilen Diktiergerät ein paar Schriftsätze diktieren, auf meinem I-Pod eine neue Playlist zusammenstellen, mein Navi programmieren oder auf einer tragbaren Videospielkonsole zocken ;-). Alles nicht bußgeldbewehrt, so lange es nicht zum Unfall kommt. Aber wehe, das Videospiel, die Navigationsapp oder die Diktierfunktion befindet sich auf einem Smartphone, das zufällig auch noch telefonieren kann.

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    • Einspruch, Euren !

      Die Entscheidung mag auf Basis der bisherigen „Nicht-sein-kann-was-nicht-sei-darf- Rechtsprechung „konsequent und wenig überraschend“ sein – aber m.E. alles andere als „rechtsdogmatisch überzeugend“.

      Tatsächlich wird hier vom Ergebnis her argumentiert und eine ratio legis zu Grunde gelegt, die tatsächlich nicht existiert:

      „Durch § 23 Abs. 1a StVO solle gewährleistet werden, dass der Fahrzeugführer beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.“

      Schlicht frei erfunden! Wenn dem so wäre, hätte der Gesetzgeber einfach sämtliche „Nebentätigkeiten“ von Kfz-Führern verboten – für die Sie auch schöne Beispiele aufführen. Har er aber (wohlweislich) nicht!

      Wenn es verboten ist, „ein Mobil- oder Autotelefon zu benutzen … “ ist kann man im Wege der Auslegung seriös nur auf die (seinerzeit) typischen Funktion eines solchen kommen, also das Telefonieren – und nicht auf jede andere nur denkbare Tätigkeit, wie z.B. das Aufladen (dass die technische Entwicklung Handys zwischenzeitlich zu Universalwerkzeugen umgestaltet hat, steht auf einem anderen Blatt). So hat auch ein anderes OLG das bloße Umlagern eines Handys im PKW durchaus richtig unbestraft gelassen.

      Ansonsten hätte der Gesetzgeber schlicht einfacher (und umfassender) formulieren müssen, z.B.: „Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobiltelefon oder den Hörer eines Autotelefons nicht aufnehmen oder halten.“ Hat er aber (leider) auch nicht.

      Als „Paradebeispiel willkürlicher Einzelfallgesetzgebung“ würde ich die reichlich verunglückte Norm allerdings nicht sehen, sondern schlicht als Beitrag aus der Reihe: „Gut gedacht, schlecht gemacht“. Nicht jede „Nebentätigkeit“ von Kfz-Führern zu verbieten, halte ich grundsätzlich für durchaus richtig. Anderenfalls dürfte ich während der Fahrt z.B. nicht einmal mehr ein Brot essen oder etwas trinken, weil ich dann nicht mehr „beide Hände für die Bewältigung der Fahraufgabe frei habe.“ Auf welche Tätigkeiten manche Leute noch kommen, lasse ich hier mal unkommentiert. 😉

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