Keine Vollstreckung nicht gezahlter Rundfunkbeiträge ohne Zustellung der Festsetzungsbescheide

Bei Kostenlose-Urteile.de nachzulesen, der Beschluss des LG Tübingen 5 T 232/16 vom 19.o9.2016:

Versucht der Südwestrundfunk nicht gezahlte Rundfunkbeiträge zu vollstrecken, setzt dies die Zustellung des Festsetzungsbescheides an den Schuldner voraus. In diesem Zusammenhang kann sich der Südwestrundfunk nicht auf die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Baden-Württemberg (VwVfG BW) berufen, da eine Anwendung gemäß § 2 Abs. 1 LVwVfG BW ausgeschlossen ist. Die Aufgabe des Bescheides zur Post genügt daher nicht, eine Zustellung beim Schuldner nachzuweisen.

Tja, auch bei Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen gelten Regeln – was die Damen und Herren Verwaltungsvollstrecker gern ignorieren. 😉

Ein Gedanke zu “Keine Vollstreckung nicht gezahlter Rundfunkbeiträge ohne Zustellung der Festsetzungsbescheide

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