Auch wenn es den Opfern“ einiger Kommentare in diesem Blog so gar nicht passt: Personalien von Kommentatoren werden nicht bekannt gegeben – und müssen es auch nicht, vgl. LG Leipzig im Urteil 8 O 1142/11 vom 28.10.2011:
III. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Auskunftsklage ist unbegründet. Für einen Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein Bedürfnis für eine Herleitung des Anspruchs aus § 242 BGB ist nicht gegeben, da der Betroffene Unterlassungs- bzw. Löschungsansprüche direkt gegen den Blogbetreiber geltend machen kann.
Einem solchen Auskunftsanspruch steht auch die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. l-3 U 196/10).
Eben! Wie schon früher gesagt: Is nich! – und das jetzt auch mit richterlichem Segen. 😉 (Vgl. hierzu auch beim Kollegen Dr. Bahr LG HH 325 O 206/09, dem sich das LG Leipzig anschloss).
Angesichts der Rechtsmittelfreudigkeit“ der gegnerischen Kollegen mag das allerdings ggf. noch nicht das letzte Wort sein.
Update: … war es auch nicht. Das OLG Dresden sah das mit der Auskunftspflicht zwar grundsätzlich etwas anders, verneinte diese aber letztlich dennoch, weil die inkriminierten Äußerungen sich noch im Rahmen des Erlaubten hielten. Daraufhin nahm die rima AG leise weinend aus Kostengründen“ die Berufung zurück – natürlich nicht, ohne zuvor dem Gericht mitzuteilen, dass man die Rechtsauffassung des OLG Dresden nicht teile und sehr wohl substantiiert vorgetragen habe. Naja, aus Kostengründen“ – auch so hat diese wenig sinnvolle Aktion allein in der zweiten Instanz über 2.000.- gekostet. 😉