Kein Auskunftsanspruch gegen Blogbetreiber

Auch wenn es den „Opfern“ einiger Kommentare in diesem Blog so gar nicht passt: Personalien von Kommentatoren werden nicht bekannt gegeben – und müssen es auch nicht, vgl. LG Leipzig im Urteil 8 O 1142/11 vom 28.10.2011:

III. Die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Auskunftsklage ist unbegründet. Für einen Auskunftsanspruch gegen den Blogbetreiber gibt es keine Rechtsgrundlage. Ein Bedürfnis für eine Herleitung des Anspruchs aus § 242 BGB ist nicht gegeben, da der Betroffene Unterlassungs- bzw. Löschungsansprüche direkt gegen den Blogbetreiber geltend machen kann.

Einem solchen Auskunftsanspruch steht auch die eindeutige Wertung des Gesetzgebers in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG entgegen, wonach ein Dienstanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist (siehe OLG Hamm, Beschluss vom 03.08.2011, Az. l-3 U 196/10).

Eben! Wie schon früher gesagt: Is’ nich! – und das jetzt auch mit richterlichem Segen. 😉 (Vgl. hierzu auch beim Kollegen Dr. Bahr LG HH 325 O 206/09, dem sich das LG Leipzig anschloss).

Angesichts der „Rechtsmittelfreudigkeit“ der gegnerischen Kollegen mag das allerdings ggf. noch nicht das letzte Wort sein.

Update: … war es auch nicht. Das OLG Dresden sah das mit der Auskunftspflicht zwar grundsätzlich etwas anders, verneinte diese aber letztlich dennoch, weil die inkriminierten Äußerungen sich noch im Rahmen des Erlaubten hielten. Daraufhin nahm die rima AG leise weinend „aus Kostengründen“ die Berufung zurück – natürlich nicht, ohne zuvor dem Gericht mitzuteilen, dass man die Rechtsauffassung des OLG Dresden nicht teile und sehr wohl substantiiert vorgetragen habe. Naja, „aus Kostengründen“ – auch so hat diese wenig sinnvolle Aktion allein in der zweiten Instanz über 2.000.- € gekostet. 😉

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rima AG – stur und erfolglos

Der Versuch der rima AG, einen missliebigen Kommentator mit gerichtlicher Hilfe zum Schweigen zu bringen, ist erneut gescheitert:

Nachdem man zunächst beim AG Leipzig in ein Versäumnisurteil geflüchtet war, fühlte man sich bemüßigt, klagerweiternd nun auch mich auf Auskunft über die Person des Kommentators zu verklagen.

Dass damit die Klage gegen den angeblichen Kommentator endgültig unschlüssig wurde, wie auch das Gericht zutreffend anmerkte (entweder, er war es oder man weiß es nicht), sei nur am Rande erwähnt. Da hierdurch allerdings auch die Streitwertgrenze von 5.000.- € überschritten wurde, war nun das LG Leipzig zuständig.

Dieses hielt erkennbar wenig von dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil und der Klagerweiterung, worauf es in der mündlichen Verhandlung auch hinwies: Kein Anspruch gegen den Beklagten zu 1) auf Löschung; Antrag zu 2) (früherer Klagantrag zu 1) zu allgemein gehalten; für den Antrag gegen mich auf Auskunft keine Anspruchsgrundlage ersichtlich – allenfalls ein Anspruch auf Löschung des Kommentars.

Der Klägervertreter stellte trotzdem wacker seine Anträge, die das LG Leipzig nun mit Urteil 8 O 1142/11 vom 28.10.2011 abschlägig beschied. Aber eine Berufung sowie eine neue Klage gegen mich auf Löschung sind ja noch möglich – mal sehen, ob die rima AG ihren nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag wieder erhöht – nachdem er doch laut E-Bundesanzeiger gerade erst (2101 / 2011) von 769.330,54 € auf „nur“ noch 607.405,71 € gesunken ist. 😉

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Kein „Maulkorb bei rima AG" – Finale

Wie bereits berichtet, versuchte die rima AG vor dem LG Hamburg vergeblich, einen Kommentator eines Blogbeitrags zum Schweigen zu bringen: Das LG Hamburg wies die Klage ab.

Die hiergegen von der rima AG eingelegte Berufung hielt das Hanseatische OLG für wenig aussichtsreich und fand im Beschluss 7 U 24/11 vom 25.o7.2011 klare Worte:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Januar 2011, Az. 325 O 175/10, durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. … Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht in der Verbreitung der gerügten Äußerung, sie habe dem Beklagten die fondsgebundene Lebensversicherung eines bestimmten Anbieters vermittelt, keinen Eingriff von solchem Gewicht; in Rechte der Klägerin gesehen, dass dieser daraus Abwehransprüche – aus welchem Rechtsgrund auch immer – gegen den Beklagten erwachsen könnten.

… Hervorzuheben ist insoweit insbesondere, dass die Klägerin selbst Versicherungen des betreffenden Anbieters bis wenige Monate vor der Einstellung der Äußerung in das Internet durch den Beklagten tatsächlich vermittelt hat, dass sie Ansprüche aus der Vermittlung dieser Versicherungen auch jetzt noch aktiv verfolgt, dass sie auch jetzt noch über eine Lizenz zur Vermittlung solcher Versicherungen verfügt, dass die Versicherung, um die es geht, dem Beklagten von einem Tochterunternehmen der Klägerin vermittelt worden ist, dass dieses Tochterunternehmen die Marke, die die Klägerin in ihrer eigenen Firma führt und deren „Weiterentwicklung“ sie sich zur Aufgabe gemacht hat, ebenfalls in seiner Firma führt, dass das Tochterunternehmen personell eng mit der Klägerin verflochten ist und dass die Vermittlung der Versicherung an den Beklagten in den Geschäftsräumen der Klägerin erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu erkennen, inwieweit sich die angegriffene Äußerung – um deren Entfernung aus dem Internet der Beklagte sich zudem (wenn auch erfolglos) bemüht hat – in erkennbarer Weise auf geschützte Rechtspositionen der Klägerin sollte auswirken können.

Daraufhin nach die rima AG jetzt die Berufung zurück. Besser ist das wohl – auch wenn die Veranstaltung auch so noch einmal weitere ca. 2.500.- € gekostet hat. Und das alles nur, weil es der rima AG die Behauptung nicht passte, sie habe eine Lebensversicherung der Atlanticlux nebst Vermittlungsgebührenvereinbarung verkauft – wo es doch tatsächlich die rima Finanzdienste GmbH war. … 😉

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rima AG ist nicht rima GmbH – Na und?

Wie bereits berichtet, ist die rima AG auch vor dem LG Hamburg (Urteil 323 O 175/10 vom 21.o1.2010) mit dem Versuch gescheitert, einen Kommentator eines Blogbeitrags zum Schweigen zu bringen. Dass dieser der rima AG Vermittlungstätigkeiten unterstellte, welche tatsächlich die rima Finanzdienste GmbH erbracht hatte, fand das Gericht nicht ehrenrührig. Nun liegt die Urteilsbegründung vor:

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder gemäß §§ j 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb noch gemäß §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem allgemeinen (Unternehmens-)Persönlichkeitsrecht noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Auch wenn nach der von der Klägerin vorgelegten Vergütungsvereinbarung (Anl. K 10) alles dafür spricht, dass nicht sie (die Klägerin), sondern die rima Finanzdienste GmbH die besagte „Super-Police“ der Atlanticlux Lebensversicherungs S.A. an den Beklagten vermittelt hatte, und somit davon ausgegangen werden kann, dass die in der Mitteilung des Beklagten vom 23.01.2008 enthaltene Aussage, dass die „Super-Police“ von der Klägerin vermittelt worden sei, unzutreffend ist, steht der Klägerin hinsichtlich dieser Aussage ein Unterlassungsanspruch nicht zu.

Ausgehend davon, dass die Klägerin bis Mai 2007 im Vermittlungsgeschäft tätig war, und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die rima Finanzdienste GmbH ebenfalls zur rima Unternehmensgruppe gehört bzw. jedenfalls seinerzeit gehörte, ergibt sich aus der Aussage, dass die Klägerin die „Super-Police“ an den Beklagten E vermittelt habe, keine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der rechtlich geschützten Interessen der Klägerin. Erst recht handelt es sich nicht – wie für einen Anspruch aus §§ 823, 1004 BGB (analog) i.V.m. dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorausgesetzt – um einen betriebsbezogenen Eingriff. Eine ins Gewicht fallende Beeinträchtigung der Belange der Klägerin ergibt sich auch nicht bei einer Zusammenschau mit den anderen in der Mitteilung des Beklagten vom § 23.01.2008 enthaltenen Äußerungen.

Dass der Beklagte in jener Mitteilung hinsichtlich des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages ausgeführt hat, dass er „irgendwie … nun ‘nen Kloß im Hals habe“, d.h. er verunsichert sei, ob er das richtige getan habe, begründet keine Ansehensminderung und auch keine sonstige Beeinträchtigung des Geltungsanspruches der Klägerin. …

Im Ergebnis ist daher festzustellen, dass eine von dem Beklagten zu verantwortende Beeinträchtigung des Ansehens und/oder des Geltungsanspruches der Klägerin nicht gegeben ist. Hinzu kommt, dass jenes dem Abschluss des Lebensversicherungsvertrages vorausgehende Beratungs- und Vermittlungsgespräch und auch der Vertragsschluss selbst in den Geschäftsräumen der Klägerin in Dachau erfolgt waren, wie der Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat. Wenn die Klägerin es indes zulässt, dass die rima Finanzdienste GmbH in ihren (der Klägerin) Geschäftsräumen Vermittlungs- und Beratungsgespräche durchführt und Lebensversicherungsverträge und damit in Zusammenhang stehende Provisionsvereinbarungen anbahnt und mit den Kunden abschließt (bzw. soweit es den Versicherungsvertrag anbelangt, jedenfalls die zum Vertrag führenden Willenserklärungen des Kunden entgegen nimmt), vermag der Umstand, dass die Klägerin unzutreffenderweise als Vermittlerin des Lebensversicherungsvertrages bezeichnet wird, noch weniger eine Beeinträchtigung des Ansehens der Klägerin zu begründen.

Wie man sieht, begründet nicht jede objektiv unwahre Aussage auch gleich einen Unterlassungsanspruch. Was im Übrigen so schlimm daran sein soll, Vermittlungstätigkeiten nachgesagt zu bekommen, die man bis Mai 2007 tatsächlich selbst ausgeübt hat, ist mir nach wie vor nicht klar. 😉

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Auch kein „Maulkorb bei rima AG" in Hamburg

Wie bereits berichtet, versuchte die rima AG auch vor dem LG Hamburg, einen Kommentator dieses Blogbeitrags zum Schweigen zu bringen. Hatte er sich doch erfrecht, der rima AG Vermittlungstätigkeiten bezüglich Nettopolicen zu unterstellen, welche tatsächlich die rima Finanzdienste GmbH erbracht hatte.

Das LG Hamburg wies die Klage ab und erlegte der rima AG die Kosten auf: Für den Nebenintervenienten (meine Wenigkeit) immerhin ca. 1.550.- €, bezüglich des Beklagten bzw. dessen Prozessbevollmächtigten wurde es noch etwas teurer, da der Kollege aus Stuttgart angeflogen kam. Da dürfte sich der „nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag“ wohl noch ein wenig erhöhen.

Bleibt nur zu hoffen, dass der entsprechende Kostenfestsetzungsbeschluss noch realisierbar sein wird. 😉

Nachtrag: Er war es tatsächlich, die Zahlung kam.

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Die rima AG will es wissen

Nachdem der erste Versuch so gnadenlos gescheitert ist, einem Kommentator einen Maulkorb zu verpassen, gibt die rima AG noch nicht auf:

Sie hat nicht nur Einspruch gegen das gegen sie ergangene klagabweisende Versäumnisurteil eingelegt, sondern auch – wenn schon, denn schon – jetzt auch noch mich verklagt. Da in der ersten Runde unklar blieb, ob der – seine Urheberschaft bestreitende – Beklagte wirklich der richtige solche ist, soll ich jetzt Auskunft über die Person des Kommentarverfassers erteilen.

Abgesehen von der Frage, ob diese Klage überhaupt zulässig ist – das, liebe (?) rima AG, wird wohl nichts:

1. Erhalte ich keine persönlichen Daten von Kommentatoren (außer der IP-Adresse).
2. Würde ich selbst dann keine Auskunft erteilen.

Wäre ja wohl noch schöner!

Update o8.11.2011: Das LG Leipzig hatte dennoch wenig Verständnis für die Klägerin. 😉

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rima AG, GmbH, etc. pp.

Es macht doch immer wieder Freude, sich Gegner im Internet näher anzusehen:

Die rima®Unternehmensgruppe

28.06.1991: Gründung der rima Unternehmensberatung Versicherungsvermittlung GmbH durch Richard A. Wandl und Mario Haitzer. Stammkapital: 50.000,00 DM. …

08.07.1992: Namensänderung in rima Immobilien und Finanz-Vertriebs GmbH in Europa. …

30.09.1999: Formwechselnde Umwandlung und Satzungsänderung. Neue Firma: rima®AG. Erhöhung auf ein Grundkapital i.H.v. 125.000,00 Euro. …

22.05.2006: Gründung der Tochtergesellschaft rima®Finanzdienste GmbH. Stammkapital: 25.000,00 Euro. …

22.05.2007: Ab diesem Tag ändert sich die Unternehmens-Struktur grundlegend. Die rima®Finanzdienste GmbH übernimmt den gesamten Vertrieb von der rima®AG.

Klingt doch wie eine Erfolgsgeschichte, oder?
– oder nicht ganz?

rima AG Holzkirchen – Jahresabschluss zum 31. Januar 2008
via Ebundesanzeiger:

Zum Stichtag weist die Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von € 457.605,72 aus. Die Gesellschaft ist somit buchmäßig überschuldet. Zur Abwendung der Überschuldung haben die Aktionäre gemäß Vereinbarung Rangrücktrittserklärungen abgegeben.

Aber nächstes Jahr wird alles besser – oder doch nicht?

rima AG Holzkirchen – Jahresabschluss zum 31. Januar 2009
via Ebundesanzeiger:

Zum Stichtag weist die Bilanz einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von € 677.919,42 aus. Die Gesellschaft ist somit buchmäßig überschuldet. Zur Abwendung der Überschuldung liegen entsprechende Vereinbarungen (insbesondere Rangrücktrittserklärungen) vor.

Naja, sicherlich nur kurzfristige Turbulenzen, oder? 😉

Aber es gibt ja noch die rima Finanzdienste GmbH, nur bei der GmbH ist anscheinend keiner (mehr?) da:

rima Finanzdienste GmbH Holzkirchen – Jahresabschluss zum 31. Januar 2010
via Ebundesanzeiger

Am 31.01.2010 wurden keine Mitarbeiter beschäftigt.

Schade eigentlich! Aber ist vielleicht auch besser so, denn:

Allen am Bilanzstichtag bestehenden Risiken … ist durch Bildung ausreichender Rückstellungen und Wertberichtigungen Rechnung getragen worden. Die Rückstellungen setzen sich wie folgt zusammen:

Provisionsausfälle: 147.369,71 €

Immerhin! Lieber keine Mitarbeiter, als solche, die derartige Provisionsausfälle bescheren. Mit dem vertriebenen Produkt hat das natürlich gaaar nichts zu tun, oder? 😉

Aber vielleicht wird so verständlich, weshalb die rima AG mit dem Vertrieb von Nettopolicen und Vermittlungsgebührenvereinbarung lieber nicht (mehr) in Verbindung gebracht werden möchte. Schade nur, dass sie bei entsprechenden gerichtlichen Versuchen auch nicht wirklich erfolgreich ist. Die nächste Entscheidung steht für den 21.o1.2011 an – wobei ich die Prognose wage, dass auch diese eher nicht pro rima AG ausfällt (was deren Fehlbeträge zudem um einige Tausend Teuro erhöhen dürfte). 😉

Nachtrag: Die Prognose traf zu. 😉

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Kein Maulkorb by rima !

Wie bereits berichtet, fand die rima AG es u.a. ganz schröcklich ehrenrührig, dass Ihr ein Kommentator eine – hm – suboptimale Vermittlung der beliebten Nettopolicen nebst Vermittlungsgebührenvereinbarungen unterstellt hatte.

Am 16.11.2010 hat nun die mündliche Verhandlung vor dem AG Leipzig stattgefunden. Das Gericht fand klare Worte, es wies darauf hin, dass es sich hier …

… um eine rechtlich zulässige Meinungsäußerung handelt und ein Anspruch wegen eines Eingriffes in den Gewerbebetrieb nicht besteht. Das Gericht schließt sich insoweit der Rechtsauffassung des Nebenintervenienten an.

Das veranlasste die Klägervertreter, bezüglich des letzten Schriftsatzes des Nebenintervenienten (meiner Wenigkeit) vom 15.o7.2010, Schriftsatzfrist zu beantragen Dies lehnte das Gericht ab mit der zutreffenden Begründung, man habe seither genug Zeit gehabt, hierauf zu erwidern.

Daraufhin stellten die Klägervertreter keinen Antrag, ihre Klage wurde dann per Versäumnisurteil abgewiesen. Mal sehen, ob sie noch einen Einspruch riskieren. 😉

P.S.: Viele Grüße von Frau Streisand ! 😉

Update: Sie riskieren es tatsächlich! 😉

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Vermittlungsgebührenvereinbarung zur Nettopolice – Auch in Leipzig nicht erfolgreich

Die rima AG mag es bekanntlich gar nicht, wenn über sie berichtet wird, insbesondere nicht negativ und/oder im Zusammenhang mit Lebensversicherungen der Atlanticlux und den dazugehörigen Vermittlungsgebührenvereinbarungen.

Dennoch erlaube ich mir die Anmerkung, dass das AG Leipzig mit Urteil 109 C 1835/10 vom 10.11.2010 eine Klage der rima AG auf Zahlung von (restlichen) Vermittlungsgebührenvereinbarungen für eine Atlanticlux-Lebensversicherung abgewiesen hat – und gleichzeitig auch deutlich machte, dass der rima AG auch kein Anspruch die bereits gezahlten Vermittlungsgebühren zusteht.

Einer entsprechenden Unterlassungsklage sehe ich sehr gelassen entgegen. 😉

Update o9.11.2011: Die Berufung der rima AG gegen das – selbstverständlich völlig rechtsirrige 😉 – Urteil des Amtsgerichts hat das LG Leipzig jetzt mit Urteil vom o8.11.2011 zurückgewiesen.

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Sehr fürsorglich – aber falsch

Die rima AG versucht wieder mal, einem Kommentator zu „Atlanticlux – gewinnt nicht immer“ gerichtlich einen Maulkorb umzuhängen und findet es u.a. fürchterlich unanständig, ehrverletzend, geschäftsschädigend und was auch immer, dass selbiger sich erfrecht hatte, zu behaupten, die rima AG habe ihm ein – hm, vielleicht nicht ganz unproblematisches – Versicherungsprodukt verkauft. Tatsächlich sei das doch die rima Finanzdienste GmbH gewesen.

Der Beklagte verkündet mir nun wacker den Streit vor dem LG Hamburg (aber gerne doch!). Das schreibt mir – unter der Anschrift „Herrn Rechtsanwalt Jürgen Melchior“ – wenn ich beitreten wolle, müsse ich mich „durch eine(n) Rechtsanwältin / Rechtsanwalt vertreten lassen“. Meine „eigenen schriftlichen Ausführungen“ dürfe „das Landgericht nicht berücksichtigen“.

Wetten, dass nicht bzw. dass doch? 😉

Nachtrag 21.o1.2011: Wette gewonnen!

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